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BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 50/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 16.3.2007 - 2 StR 50/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 50/07
vom
16.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.3.2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 2006 wird mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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