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BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 StR 96/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 StR 96/02
1 StR 96/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision rügt vergebens, wer falsches Geld, das er sich bereits verschafft hatte (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), an seinen Lieferanten zurückgebe, könne dieses entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht "als echt in Verkehr" bringen; das Falschgeld werde "nicht mehr in Richtung Geldverkehr, sondern wieder zurück in Richtung Hersteller bewegt". In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß Falschgeld stets dann in Verkehr gebracht wird, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder seiner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzuleiten. Dazu reicht es auch aus, wenn das Falschgeld einem Eingeweihten zur freien Verfügung überlassen wird (vgl. BGHSt 29, 311, 313 f.; 42, 162, 167/168m. w. N.). Auch dies ist ein erster oder jedenfalls weiterer Schritt des Inverkehrbringens als echt, also in Richtung auf einen Gutgläubigen. Weiter hat der Senat bereits entschieden (BGH NJW 1995, 1845 = NStZ 1995, 441), daß auch der Rückerwerb von Falschgeld, durch den der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, ein Sichverschaffen sein kann. Nichts anderes kann aber für den umgekehrten Fall, der hier vorliegt, gelten. Falschgeld soll, sobald es als solches erkannt ist, nicht länger im Verkehr bleiben, auf welche Art auch immer es in die Verfügungsgewalt des jeweiligen Gewahrsamsinhabers gelangt ist; dessen Gewahrsam soll es - außer zum Zwecke der behördlichen Sicherstellung - nicht mehr verlassen.
Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang hinreichend tragfähig, daß der Angeklagte bei Rückgabe des Falschgeldes an seinen Lieferanten damit rechnete, daß dieser die falschen Geldscheine anderweitig weiter in Verkehr bringen würde, wie er das dann auch versucht hat.
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