Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 4 StR 414/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 16.10.2003 - 4 StR 414/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 414/03
vom
16.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.10.2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 7. Januar 2003
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche
Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
in den Fällen II 1 bis 12 der Urteilsgründe entfällt,
2. dahin ergänzt, daß für den Fall II 7 der Urteilsgründe eine
Einzelgeldstrafe von fünf Tagessätzen zu jeweils einem Euro
festgesetzt wird.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen
(Fall II 13) und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 12 Fällen (Fälle II 1
bis 12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
3 -
letzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen
Schuldspruchänderung und zur Festsetzung einer Einzelstrafe durch den
Senat; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 12 der Urteilsgründe kann - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt
hat - wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben.
Ferner bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer
versäumt hat, für den Fall II 7 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen.
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt der
Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts für diese
Tat auf die in § 176 Abs. 1 StGB bestimmte Mindeststrafe von fünf Tagessätzen;
die Tagessatzhöhe setzt er auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40
Abs. 2 Satz 3 StGB) fest (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe,
fehlende 2; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1999 - 4 StR 545/99).
Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie
die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt unter
den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte noch milder bestraft
worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurteilung
in den bezeichneten Fällen rechtlich zutreffend jeweils ausschließlich
auf den Tatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten,
wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei der
Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).
- 4 -
Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt keine teilweise Auferlegung der
Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse
(§ 473 Abs. 4 StPO).
     

   "!
Ernemann Sost-Scheible



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de