BGH,
Beschl. v. 16.10.2007 - 3 StR 419/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 419/07
vom
16.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16.10.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 2. Juli 2007 aufgehoben, soweit eine Entscheidung
gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF über die
Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel
unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts gestützten Revision.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuldspruch noch zum
Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Den Einsatz der Schreckschusspistole als
gefährliches Werkzeug (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB
durch den Mitangeklagten K. hat ihm das Landgericht zu Recht
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nach den Grundsätzen über die sukzessive
Mittäterschaft zugerechnet (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 54. Aufl. § 25 Rdn. 21). Auch die Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
hält rechtlicher Überprüfung stand.
Insbesondere hat das Landgericht die hinreichend konkrete
Erfolgsausicht für eine Therapie (vgl.
Tröndle/Fischer aaO § 64 m. w. N.) mit
rechtsfehlerfreier Begründung bejaht. Dagegen bedarf es
hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und
Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung.
Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen -
bei der in § 67 Abs. 1 StGB aF vorgesehenen Reihenfolge
belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen
Unterbringungsanordnung die Maßregel
regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies
war zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei.
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Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch am 20. Juli 2007 das
Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl
2007 I 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der
Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung enthält, welche
das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO
anzuwenden hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das
Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren
bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu
vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass
nach seiner Vollziehung und einer anschließenden
Unterbringung eine Entscheidung über
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die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67
Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte ist durch die
Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert, weil nach
der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11) die neu
geregelte Vollstreckungsreihenfolge der Sicherung des Therapieerfolges
dient.
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