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BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 5 StR 482/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 16.10.2008 - 5 StR 482/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) hat keinen Bestand. Die Tatbegehung des Diebstahls bewegte sich im Blick auf die objektiv von vornherein zu erwartende Rückgabe des gestohlenen Fahrzeugs im Grenzbereich zu § 248b StGB. Bei dieser Sachlage musste der Umstand der tatsächlich erfolgten Rückgabe bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und auch erörtert werden. Dies gilt bereits für die Strafrahmenwahl, zumal angesichts dessen, dass die Erfüllung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB im untersten Bereich der denkbaren tatsächlichen Varianten lag.
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Die übrigen Einzelstrafen und die Maßregel können, wie angesichts des bloßen Begründungsmangels sämtliche Feststellungen, bestehen bleiben. Indes zieht die Aufhebung der Einsatzstrafe die der Gesamtstrafe (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) nach sich; trotz des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist bislang eine besonders enge Zusammenfassung der Einzelstrafen nicht erfolgt.
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Basdorf Raum Brause
Schaal Dölp



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