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BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 StR 412/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - 1 StR 412/02
1 StR 412/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Juni 2002, soweit es den Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte in den Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe nicht des Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB) in 13 tatmehrheitlichen Fällen, sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in einem Falle schuldig ist,
b) im Strafausspruch dahin geändert, daß die für die Fälle 127 bis 139 der Urteilsgründe angesetzten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe entfallen und an ihre Stelle für den einheitlichen Fall des Betruges eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe tritt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten gibt lediglich Anlaß zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs, die den Wegfall von zwölf der insgesamt 148 Einzelstrafen zur Folge hat; sie deckt im übrigen indessen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
In den Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nicht je einen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) begangen, sondern einen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Hebt jemand an einem Geldautomaten vom Konto eines anderen mit dessen Codekarte und der Geheimnummer Geld ab, so liegt ein Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten dann nicht vor, wenn ihm die Daten vom Kontoinhaber überlassen wurden und er lediglich absprachewidrig handelt. Da der Angeklagte hier dem Geschädigten vorgetäuscht hatte, er wolle ihm eine Schuld zurückzahlen und benötige dazu seine - des Geschädigten - Geldautomatenkarte, dieser ihm glaubte und ihm Karte wie PIN-Nummer überließ, hat der Angeklagte allerdings einen Betrug begangen; denn er hat mit Hilfe der Karte sowie der Codezahl vorgefaßter Absicht entsprechend mehrmals an verschiedenen Geldautomaten Geld abgehoben. Gleiches gilt, soweit er sich unter demselben Vorwand vom Geschädigten "uno actu" auch die VISA-Karte nebst PIN-Nummer erschwindelt und diese ebenfalls
- wie von vornherein geplant - zu Abhebungen gebraucht hat (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; siehe auch OLG Köln NStZ 1991, 586; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263a Rdn. 11, 19). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
Damit entfallen die für die Fälle des Computerbetruges vom Landgericht angesetzten 13 Einzelstrafen von je sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat setzt für den verbleibenden einen Fall des Betruges eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe an. Er schließt aus, daß der Tatrichter bei rechtlich zutreffender Würdigung eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten (136) und des straffen Zusammenzuges der - zwischen einem Monat und einem Jahr Freiheitsstrafe liegenden - Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß dies Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren haben kann. Der Angeklagte hätte sich ersichtlich auch nicht anders als geschehen verteidigen können.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil der von ihm durch die Schuldspruchänderung und die Änderung hinsichtlich der Einzelstrafen erreichte Teilerfolg gering ist und sich auf das Gesamtergebnis nicht auswirkt (§ 473 Abs. 4 StPO).
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