Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 521/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.12.2009 - 3 StR 521/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 521/09
vom
17. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
1
Die Rechtsmittel führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; denn die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (… wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt …) verdrängt § 171 1. Alt. StGB (… und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschä-
2
- 3 -
digt zu werden …) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Hirsch in LK 12. Aufl. § 225 Rdn. 31).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verhängten Einzelstrafen sowie die jeweils ausgesprochene Gesamtstrafe können bestehen bleiben, weil das Landgericht die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat.
3
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de