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BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 4 StR 585/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.2.2004 - 4 StR 585/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 585/03
vom
17.02.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 17.02.2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 29. Juli 2003 im Ausspruch
über die Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung
in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es
die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei
Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Maßregelausspruchs
Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich der Angeklagte
von seiner Ehefrau zu einer Tankstelle fahren, um dort unter Einsatz einer
scharfen Schußwaffe einen Überfall zu begehen. Ob die Ehefrau Kenntnis von
dem Tatplan hatte, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Tat fuhr sie den
Angeklagten wieder vom Tatort weg. Als die inzwischen alarmierte Polizei das
Fahrzeug verfolgte, hielt die Ehefrau es an, und der Angeklagte ließ sich, ohne
Widerstand zu leisten, festnehmen.
2. Das Landgericht hat die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis wie folgt begründet:
"... der Angeklagte (hat sich) unter Würdigung seiner Persönlichkeit
als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen.
(Er) war zur Tatzeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und
hat sich mit einem Fahrzeug eigens zur Durchführung der Tat
zum Tatort bringen lassen. Die Nutzung des Fahrzeugs steht
in einem funktionellen Zusammenhang mit der Tat, so dass
dem Angeklagten die erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit
zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände und der voraussichtlichen
Dauer der Ungeeignetheit war eine isolierte Sperre für die
Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren
auszusprechen."
3. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1
Satz 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69
Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, daß
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der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei der Maßregelanordnung
gegen einen Beifahrer (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz
MDR 1978, 986 und MDR 1981, 453; NStZ 2004, 86, 88 f.) - wie hier - sind
besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 -
3 StR 322/03). Solche sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; denn es ist
weder festgestellt, daß der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit seiner
Ehefrau beging und er deshalb auf die Führung des Kraftfahrzeuges Einfluß
hatte (vgl. BGHSt 10, 333, 336) noch daß er - etwa bei der Verfolgung durch
die Polizei - in einer seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
belegenden Art auf die Fahrweise seiner Ehefrau einwirkte (vgl. BGH NStZ
2004, 86, 88 f.).
Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die Entscheidung über
das Rechtsmittel des Angeklagten bis zum Abschluß des Verfahrens über die
Anfrage des Senats vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 - (= NStZ
2004, 86), in der bei allgemeinen Straftaten ein - hier ersichtlich nicht gegebener
- spezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der
Verkehrssicherheit gefordert wird, zurückzustellen. Der Senat hebt daher die
Maßregelanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf.
- 5 -
4. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,
den Beschwerdeführer mit den gesamten Rechtsmittelkosten zu belasten
(§ 473 Abs. 4 StPO).
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Ernemann Sost-Scheible



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