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BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 3 StR 172/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.6.2004 - 3 StR 172/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 172/04
vom
17.06.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.06.2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht mit einer Begründung
versehen und erscheint angesichts der kriminellen Intensität der
Tat (nächtlicher Überfall maskierter Täter auf eine Frau in deren Woh-
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nung, unter Verwendung einer ungeladenen Gaspistole, mit körperlicher
Mißhandlung, Fesselung und Knebelung des Tatopfers) auch unter
Berücksichtigung aller strafmildernden Umstände im Ergebnis unvertretbar.
Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten, die der vom Landgericht im Rahmen
einer verfahrensbeendenden Verständigung zugesagten Strafobergrenze
entspricht, wird ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich
zu sein, nicht mehr gerecht. Deshalb kann es auch auf die rechtlichen
Bedenken nicht ankommen, die der Beschwerdeführer - mit dem Ziel
einer Aufhebung des Strafausspruchs - daraus ableitet, daß er nach
den auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen "nur" eine ungeladene
Waffe verwandt hat, während die Strafkammer bei der Zusage
der Strafobergrenze noch von der Annahme ausgegangen ist, bei
der zur Einschüchterung des Tatopfers verwandten Pistole habe es
sich um eine geladene Waffe gehandelt.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert



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