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BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 ARs 32/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.4.2007 - 2 ARs 32/07 2 AR 25/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 32/07
2 AR 25/07
vom
18.4.2007
betreffend die Strafanzeige
gegen
wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a.
hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO
des Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch, New York, USA, und weiterer usbekischer Staatsangehöriger
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18.4.2007 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag, auf eine gegen den ehemaligen Innenminister der gerichtete Strafanzeige gemäß § 13 a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, kann wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgegeben werden (vgl. BGHSt 33, 97 m. w. N.).
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Die angezeigten Folterstraftaten, die vor dem Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 begangen wurden, unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Nach § 6 Nr. 9 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für im Ausland begangene Taten, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens zu ihrer Verfolgung verpflichtet ist. Nach Artikel 5 des hier einschlägigen Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II 1990 S. 246; 1993 S. 715) hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat Folterhandlungen jedoch nicht unabhängig von weiteren Anknüpfungspunkten zu verfolgen, sondern nur dann, wenn sie entweder in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in Deutschland eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden, oder wenn der Verdächtige oder das Opfer Deutsche sind oder wenn sich der Verdächtige in
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Deutschland befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert wird. Keine dieser zusätzlichen Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor.
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