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BGH, Beschluss vom 18. Februar 2000 - StB 2/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.2.2000 - StB 2/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 BJs 188/88 - 2
StB 2/00
vom
18. Februar 2000
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
letzter bekannter Wohnort , zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2000 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 1998 - 1 BGs 85/98 - wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Der angefochtene Haftbefehl ist auf den Vorwurf gestützt, die Beschuldigte habe in B. am 17. Oktober 1986 und in H. am 21. Juni 1987 jeweils gemeinschaftlich mit anderen versucht, durch Sprengstoff eine Explosion herbeizuführen und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden (§ 311 Abs. 1 StGB a.F.), zudem habe sie in A. und anderen Orten am 15. August 1987 gemeinschaftlich mit anderen ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt und dies bezüglich acht weiterer fremder Gebäude versucht (§ 308 Abs. 1 StGB a.F.), tateinheitlich habe sie sich spätestens seit Herbst 1986 jeweils an einer terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.). Die Taten vom 17. Oktober 1986 und 15. August 1987 und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung waren bereits Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 6. Dezember 1988 - 1 BGs 1122/88. An dessen Stelle ist der angefochtene Haftbefehl getreten, nachdem weitere Ermittlungen auch einen dringenden Tatverdacht bezüglich der Tat vom 21. Juni 1987 ergeben hatten.
Die Beschuldigte, die seit dem 18. Dezember 1987 flüchtig ist, wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2000 gegen den Haftbefehl ausschließlich mit der Auffassung, die ihr zur Last gelegten Taten seien zwischenzeitlich verjährt. Dies trifft nicht zu.
1. Der Strafverfolgung steht in keinem Fall das Hindernis der Verjährung entgegen.
a) Die Verjährungsfrist für die Tat vom 17. Oktober 1986 beträgt 20 Jahre, soweit § 311 Abs. 1 StGB a.F. betroffen ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Sie ist durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 6. Dezember 1988 unterbrochen worden mit der Wirkung, daß die Verjährung von neuem begonnen hat (§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB). Mit dem angegriffenen Haftbefehl, an dessen Zulässigkeit und Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ist die Verjährung erneut unterbrochen worden. Die absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) ist noch nicht eingetreten.
Auch unter dem Gesichtspunkt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist die Tat vom 17. Oktober 1986 nicht verjährt. Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 129 a StGB (BGBl 1976 I 2181) war die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nur ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht war. Danach hätte die Verjährungsfrist nur fünf Jahre betragen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Indes hat die Verjährungsfrist noch nicht am 17. Oktober 1986 begonnen. Die Beschuldigte ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis dringend verdächtig, sich auch am 21. Juni 1987 und am 15. August 1987 als Mitglied der terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben. Damit war dieses Delikt, das eine auf Dauer gerichtete Teilnahme am Verbandsleben zum Gegenstand hat (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 33, 16, 17; 36, 192, 198), erst zu einem Zeitpunkt beendet, als es durch das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2566) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 bereits vom Vergehen zum Verbrechen mit einer Höchststrafe von 10 Jahren hochgestuft war und die Verjährungsfrist demnach 10 Jahre betrug. Diese Verjährungsfrist hat auch für den Teil des Organisationsdelikts Geltung, der vor dem die Deliktsnatur ändernden Gesetz begangen worden ist. Nach § 2 Abs. 2 StGB ist bei einer Änderung der Strafdrohung während der Tatbegehung das Gesetz anzuwenden, das bei der Beendigung der Tat gilt. Diese Vorschrift ist 1969 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, um Dauerstraftaten und fortgesetzte Handlungen einheitlich beurteilen zu können (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 12). Eine erst während der Begehung eintretende Strafbarkeit erfaßt § 2 Abs. 2 StGB zwar nicht; ein solcher Fall liegt bei der Änderung des Deliktscharakters vom Vergehen zum Verbrechen (anders als bei der Umgestaltung einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat, vgl. BGHR StGB § 2 II Ordnungswidrigkeit 1) aber auch nicht vor.
Selbst wenn die Beschuldigte ihre Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Rote Zora" nach den Brandanschlägen vom 15. August 1987 beendet hätte, wofür angesichts ihrer Flucht im Dezember 1987 derzeit nichts spricht, wäre die Verjährungsfrist rechtzeitig und wirksam durch die beiden Haftbefehle unterbrochen worden.
b) Nicht verjährt ist ebenfalls die Tat vom 15. August 1987, bei der die Verjährungszeit bezüglich beider Straftatbestände 10 Jahre beträgt.
c) Auch für die Tat vom 21. Juni 1987, die erstmals Gegenstand des angefochtenen Haftbefehls ist, ist Verjährung noch nicht eingetreten. Die 20 Jahre betragende Verjährungsfrist bezüglich der versuchten Herbeiführung eines Sprengstoffverbrechens war am 30. Juni 1998 noch nicht abgelaufen. Bezüglich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gilt das unter vorstehend a) Gesagte mit der Besonderheit, daß hier bereits zum Zeitpunkt der Tat § 129 a StGB ein Verbrechen war und die Verjährungsfrist 10 Jahre betrug.
2. Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen für den Erlaß des angefochtenen Haftbefehls vor.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister



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