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BGH, Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 StR 460/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.2.2005 - 2 StR 460/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 460/04
vom
18.2.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18.02.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 26. Mai 2004 werden mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß in die erste der drei Gesamtfreiheitsstrafen
von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten
W. auch die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus
dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 12. November 2001 -
8015 Js 19679/01 Ds - 25 VRs 228/02 - einbezogen wird. Die vom
Amtsgericht Bitburg gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und acht Monaten wird aufgelöst.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten II A 1-18 wurden
im Jahr 2000 und somit vor dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 24. April
2001 begangen. Dieses Urteil bildet daher eine Zäsur, so daß die Einzelstrafen
für alle bis dahin begangenen Taten in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe
einzubeziehen sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hierzu gehört aber auch die
- 3 -
Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg.
Die von diesem Gericht gebildete Gesamtstrafe ist danach aufzulösen. Die
Strafkammer hat - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - bei der Fassung des
Urteilstenors versehentlich nur die vom Amtsgericht Kleve verhängte Freiheitsstrafe
in die Gesamtstrafe einbezogen, obwohl auch die Einbeziehung der vom
Amtsgericht Bitburg verhängten Einzelstrafe gewollt war (UA S. 34). Der Senat
hat den Strafausspruch entsprechend ergänzt. Der Angeklagte ist hierdurch
nicht beschwert.
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