BGH,
Beschl. v. 18.1.2006 - 2 StR 550/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 550/05
vom 18.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18.01.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Zwar hat das Landgericht seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, nicht
ausdrücklich begründet. Diese Bewertung verstand sich
nach den Urteilsfeststellungen auch nicht von selbst. Der Senat kann
jedoch ausschließen, dass die Strafe auf der unterlassenen
Erörterung des Tatbeitrags des Angeklagten beruht: das
Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr.
4 BtMG entnommen. Die zu Lasten des Angeklagten angestellte
Erwägung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgesetze
verletzt hat, träfe auch bei der Annahme von Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zu.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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