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BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 4 StR 258/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - 4 StR 258/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 258/00
vom
18. Juli 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen der Betäubungsmittel- Einfuhrfahrten Anfang August 1999 sowie am 10. und 30. Oktober 1999 verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch und soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den Pkw BMW des Angeklagten eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der im Jahre 1999 täglich 2 bis 2 1/2 Gramm Heroin rauchte (UA 6, 17), gemeinsam mit seinem Bekannten R. Ende Juni 1999 eine, im Juli 1999 - wöchentlich - insgesamt vier und Anfang August 1999 eine Fahrt nach Rotterdam unternommen, wo beide jeweils 100 g Heroin kauften, das sie nach Deutschland verbrachten. Am 10. Oktober 1999 unternahm er mit dem "Zeugen F. " eine weitere Fahrt in die Niederlande, wo er 70 g Heroin kaufte. Auch dieses Betäubungsmittel führte er nach Deutschland ein. Die letzte Einfuhrfahrt unternahm er am 30. Oktober 1999. Hier erwarb er in Rotterdam 20 g Heroin, das er anschließend nach Paderborn verbrachte. Bei den Fahrten führte der Angeklagte jeweils eine geladene Gaspistole im Handschuhfach seines Pkws mit sich. Das Heroin wies einen (Mindest-)Reinheitsgehalt von jeweils 5 % auf. Der Angeklagte verkaufte das von ihm eingeführte Rauschgift - wie von vornherein beabsichtigt - an Betäubungsmittelkonsumenten.
2. Während der Schuldspruch hinsichtlich der ersten fünf Einfuhrfahrten (Ende Juni 1999 bis Ende Juli 1999) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, kann er im übrigen nicht bestehen bleiben.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat, daß ein Teil des vom Angeklagten in den Niederlanden erworbenen Heroins zum Eigenverbrauch verwendet wurde; denn ein anderweitiger Erwerb (zum Eigenverbrauch) ist nicht festgestellt und der Verkauf des gesamten vom Angeklagten eingeführten Rauschgifts ist nicht belegt. Der der Verurteilung zugrunde gelegte Schuldumfang ist auch insofern unklar, als offen bleibt, ob - und wenn ja, aus welchem Grunde - dem Angeklagten auch das von R. gekaufte Rauschgift als Handelsmenge angelastet wird (s. UA 6, 7, 18). Zu den zuzurechnenden Mengen wird lediglich ausgeführt, daß der Grenzwert der "nicht geringen Menge" (§ 30 a BtMG) bei allen Taten - mit Ausnahme der Fahrt von Ende Oktober 1999 - "erheblich überschritten" sei (UA 16). Das genügt zur rechtsfehlerfreien Bestimmung des Schuldumfangs nicht und kann hier nicht nur den Strafausspruch (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11), sondern auch den Schuldspruch berühren, soweit der Angeklagte wegen der Einfuhrfahrten Anfang August 1999 sowie am 10. und 30. Oktober 1999 verurteilt wurde: Während bei den Fahrten Ende Juni 1999 und (wöchentlich) im Juli 1999 bei einem wöchentlichen Eigenverbrauch von ca. (7 x 2,5 g =) 17,5 g noch (100 g - 17,5 g =) 82,5 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt jeweils ca. 4 g Heroinhydrochlorid als (Mindest-) Mengen - und damit "nicht geringe Mengen" im Sinne des § 30 a BtMG (vgl. BGHSt 32, 162) - für das unerlaubte Handeltreiben zur Verfügung standen, ist dies nach den Feststellungen für die Fahrten Anfang August 1999 (weil die nächste Beschaffungsfahrt erst im Oktober stattfand) und am 10. Oktober 1999 (weil die nächste Fahrt erst am 30. Oktober 1999 war und nur 70 g Heroin erworben wurden) nicht sicher.
Bei der letzten Fahrt (am 30. Oktober 1999), bei der nur 20 g Heroin eingeführt wurden, ist sogar fraglich, ob mit dem Rauschgift Handel getrieben wurde.
3. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen der Einfuhrfahrten Anfang August 1999 und am 10. und 30. Oktober 1999 verurteilt wurde. Damit entfallen die für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen müssen ebenfalls aufgehoben werden, weil der Schuldumfang offen ist. Ergänzende Feststellungen insoweit sind zulässig und auch erforderlich.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zudem nicht erörtert, ob die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws, dessen Wert nicht mitgeteilt wird, strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1 und Schuldausgleich 16; BGH, Beschluß vom 14. Juni 2000 - 2 StR 217/00). Im Hinblick auf die Tat vom 30. Oktober 1999 hat es übersehen, daß eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kam (UA 17, 18).
4. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muß - bereits auf die Sachrüge, so daß es auf die Verfahrensrüge nach § 246 a StPO nicht ankommt - aufgehoben werden; denn das Landgericht legt nicht in nachprüfbarer Weise dar, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Die im wesentlichen nur den Wortlaut dieser Bestimmung wiedergebende Begründung der Strafkammer genügt hierzu nicht, weil nicht erkennbar ist, auf welche festgestellten Tatsachen das Landgericht seine Folgerungen stützt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; BGH, Beschluß vom 27. November 1998 - 3 StR 498/98).
5. Die Einziehungsanordnung und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis können bestehen bleiben; sie werden von den Rechtsfehlern nicht berührt.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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