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BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 3 StR 234/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.7.2001 - 3 StR 234/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 234/01
vom
18. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 15. Dezember 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat bei der Verurteilung nach § 227 Abs. 1
StGB strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte "aus nichtigem
Anlaß ein wehrloses Kleinkind roh mißhandelt und mit
dem wuchtigen Schlag, der zwangsläufig dessen Sturz verursachen
mußte und vorhersehbar zu einem unkontrollierten, ungeschützten
heftigen Aufprall gegen die in unmittelbarer Nähe
des Kindes befindliche Türzarge oder Kommode führen konnte,
eine naheliegend das Leben gefährdende Behandlung vorgenommen
hat" (UA S. 26/27). Das begegnet keinen durchgreifenden
Bedenken. Denn aus dem im Urteil dargestellten Zusammenhang
ergibt sich, daß das Landgericht ersichtlich dem
Angeklagten mit dieser Formulierung ein besonders hohes
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Maß an Pflichtwidrigkeit und eine über die bloße Tatbestandsverwirklichung
der Körperverletzung mit Todesfolge deutlich
hinausgehende, das Verhalten des Angeklagten in die Nähe
des bedingten Tötungsvorsatzes rückende, erhöhte Handlungsintensität
zur Last legen wollte.
2. Auch die strafschärfende Erwägung, daß der Angeklagte "aus
eigensüchtigen Motiven, nämlich um sich nicht der Gefahr
strafrechtlicher Ermittlungen auszusetzen und um das Sorgerecht
seiner Lebensgefährtin nicht zu gefährden, die zum Wohl
des Kindes offensichtlich gebotene ärztliche Untersuchung und
zumindest schmerzlindernde Behandlung unterlassen" hat, ist
im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar darf dem Täter nicht
angelastet werden, daß er versucht, sich der Strafverfolgung zu
entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 13, 17;
BGH bei Detter NStZ 2000, 579). Anders verhält es sich indessen,
wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder er mit
seinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges
Licht auf ihn werfen (BGH NStZ-RR 1997, 99, 100
m.w.Nachw.). Dadurch, daß der Angeklagte dem erkennbar
schwer kopfverletzten Kleinkind zwei Wochen lang bis zu dessen
Tod jede ärztliche Hilfe und Schmerzlinderung verweigert
hat, hat er neues Unrecht - der Sache nach Mißhandlung einer
Schutzbefohlenen in Form des böswilligen Vernachlässigens,
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jedenfalls aber eine weitere Körperverletzung durch Unterlassen -
verwirklicht. Ein solches Verhalten würde, läge ein vorsätzliches
Tötungsdelikt vor, die Prüfung eines Verdeckungsmordes nahelegen.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker



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