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BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 493/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.10.2007 - 4 StR 493/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 493/07
vom
18.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.10.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass der in Griechenland erlittene Freiheitsentzug im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9.10.2007 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Zu der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO verweist der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 23. April 1998 - 4 StR 12/98.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann



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