BGH,
Beschl. v. 19.8.2008 - 5 StR 300/08
5 StR 300/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 26. Februar 2008 wird mit der Maßgabe (§ 349
Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
1
Die Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe
und Maßregel hat keinen Bestand. Das Landgericht ist
sachverständig beraten davon ausgegangen, dass die Therapie
beim Angeklagten zwei Jahre dauern wird. Den Vorwegvollzug hat es auf
ein Jahr bestimmt, um nach der Therapie die
Bewährungsaussetzung des dann verbleibenden Strafrests zu
ermöglichen. Hierbei hat es aber rechtsfehlerhaft nicht auf
den für diese Entscheidung gemäß §
67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB
maß-geblichen Vollstreckungsstand der
Halbstrafenverbüßung abgestellt, sondern auf die
Verbüßung von drei Vierteln der Gesamtdauer der
beiden gegen ihn zu vollstreckenden Freiheitsstrafen. Im Hinblick auf
die bisher verbüßte Untersuchungshaft würde
jeder weitere Vorwegvollzug der Halbstrafenaussetzung -
darüber hinaus aber auch der Strafaussetzung nach zwei
Dritteln der verbüßten Strafe - zuwider laufen.
Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kann
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der Senat selbst auf den Wegfall der Anordnung über den
Vorwegvollzug entscheiden (vgl. BGH NStZ 2008, 213).
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