BGH,
Beschl. v. 19.8.2009 - 5 StR 304/09
5 StR 304/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 26. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der - hierzu durch den Senat angehörte -
Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wirksam von seinem
Rechtsmittelangriff ausgenommen. Das solchermaßen
beschränkte Rechtsmittel hat keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt und war deshalb
nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Jedoch bemerkt der Senat:
Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass der
Angeklagte heroinabhängig ist (UA S. 27) und dass er die Tat
zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen hat (UA S. 27, 30). Bei
dieser Sachlage war das Landgericht verpflichtet, unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu
prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorliegen. Daran hat auch
die Ausgestaltung
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des § 64 StGB als Sollvorschrift nichts geändert (BGH
NStZ-RR 2008, 73; NStZ 2008, 392). Das Tatgericht muss das Ermessen
tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung
für das Revisionsgericht nachprüfbar darlegen (BGH
NStZ 2008, 392).
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Dölp König |