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BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 StR 525/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 StR 525/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2000
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte in der vierten Etage des Treppenhauses seinem Wohnungsnachbarn mit einem Messer mindestens einmal, höchstens viermal gezielt in den Halsbereich und verletzte ihn dadurch schwer, wobei er mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Geschädigte wehrte weitere Stiche ab, indem er das Messer festhielt, wodurch er sich Schnittverletzungen zuzog. Da er spürte, daß "der Angeklagte weiterhin versuchte, das Messer in Richtung Bauchgegend zu führen" (UA 10), drehte er sich um und lief die Treppe hinunter, wo er auf sein Klopfen und Schellen Aufnahme in der im zweiten Stockwerk gelegenen Wohnung einer Bekannten fand. Diese sah, daß er stark an Hals und Hand blutete, und veranlaßte, daß er mit einem Taxi ins Krankenhaus fuhr. Dort verschlechterte sich sein Zustand so sehr, daß sein Leben nur durch eine Notoperation gerettet werden konnte. Zu den Vorstellungen des Angeklagten von den Folgen seines Tuns verhält sich das Urteil nicht.
Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch allein mit der Erwägung abgelehnt, daß es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch handele. Dies ist rechtsfehlerhaft. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228; vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 6 m.w.N.). Die Annahme des Landgerichts, eine Verfolgung des Geschädigten "durch das Treppenhaus hätte dem Angeklagten zur Vollendung der Tat keine realistische Gelegenheit gegeben" (UA 22), findet keine Stütze in den Feststellungen. Durch diese ist nicht belegt, daß es dem Angeklagten unmöglich gewesen wäre, sein fliehendes Opfer zu verfolgen und einzuholen, zumal dieses stark blutete und außerdem "erheblich angetrunken" (UA 9) war. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang weiterhin berücksichtigt, daß eine "solche Verfolgung im für alle Hausbewohner zugänglichen Treppenhaus ... für den Angeklagten auch ein hohes Risiko des Entdecktwerdens mit sich gebracht" (UA 22) hätte, ist dies zum einen nicht mehr als eine Vermutung, vor allem aber wäre es nicht für die Frage des Fehlschlages, sondern für die der Freiwilligkeit des Rücktritts von Bedeutung (vgl. NStZ 1993, 76, 77; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 und 22 a.E.).
Die bisherigen Feststellungen lassen eine Beurteilung der Rücktrittsfrage nicht zu, da dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Totschlagsversuch unbeendet oder beendet war. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 31, 170, 171; 33, 295, 297; 35, 90, 93; 39, 221, 227). Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht. Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt (BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.). Diese Kenntnis versteht sich aber nicht von selbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen; in einem solchen Fall bedürfen die Vorstellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH NStZ 1999, 20). Hier kommt hinzu, daß die Lebensbedrohlichkeit der Verletzungen zunächst noch nicht einmal bei der ärztlichen Erstversorgung in der Notaufnahme des Krankenhauses erkannt wurde (UA 11). Auch dafür, daß sich der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen wäre (vgl. BGHSt 40, 304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der an sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
VRiBGH Prof.Dr.Meyer-Goßner Maatz Kuckein
befindet sich in Urlaub und ist
deshalb verhindert zu unter-
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Maatz
Solin-Stojanovic Ernemann



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