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BGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 343/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 19.1.2005 - 4 StR 343/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 343/04
vom
19.1.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.01.2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
26. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. August
2004 bemerkt der Senat zum Ausspruch über den Wertersatzverfall im angefochtenen
Urteil:
Eine betragsmäßige Anrechnung der nach den tatrichterlichen Feststellungen
in der Schweiz endgültig eingezogenen Vermögenswerte des Angeklagten auf
den Verfallbetrag war nicht veranlaßt. Eine solche Anrechnung sieht das
deutsche Strafrecht nicht vor. Sie läßt sich auch nicht mit einer entsprechenden
Anwendung des § 51 Abs. 3 StGB begründen. Nach einer vom Senat
beim Bundesministerium der Justiz eingeholten Auskunft bestehen weder völkerrechtliche
Verträge mit der Schweiz noch sonstige allgemeine Grundsätze
des Völkerrechts, die eine solche Anrechnung gebieten. Die Vermögenseinbuße,
die der Angeklagte durch die Maßnahmen der Schweizer Behörden erlitten
hat, war deshalb allein im Rahmen der Entscheidung nach § 73 c StGB
zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen
getan.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible



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