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BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - 1 StR 296/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 19.9.2005 - 1 StR 296/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 296/05
vom
19.09.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.09.2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 7.04.2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum angefochtenen Maßregelausspruch
nach §§ 69, 69a StGB:
Der Revisionsführer hat zutreffend darauf verwiesen, dass entsprechend
der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
vom 27.04.2005 (NStZ 2005, 503) eine strafgerichtliche Entziehung
der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit
bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs voraussetzt, dass die Anlasstat tragfähige
Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die
Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen
Bedürfnissen unterzuordnen. Diese Voraussetzungen sind,
worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
hingewiesen hat, bei der Tat des Angeklagten gegeben. Der
damals 78 Jahre alte Angeklagte hat nicht nur die zum
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nicht nur die zum Tatzeitpunkt gerade zwölf Jahre alte
N. gegen deren Willen in seinen Pkw hineingezogen, um
während der anschließenden Fahrt sexuelle Handlungen an ihr zu
begehen; er hat zugleich auch deren Hund mit in das Auto "befördert"
und ist dann, ohne dass dieser vorher irgendwie gesichert
wurde, losgefahren. Damit war für den Auto fahrenden Angeklagten
einerseits nicht vorhersehbar, wie das Mädchen auf seine ungewollte
Mitnahme reagieren würde, insbesondere wenn er sie in
sexueller Absicht berühren würde. Andererseits wurde durch die
Mitnahme des Hundes dessen Verhalten unkalkulierbar, so dass
ein sorgfältiger Kraftfahrer damit rechnen musste, dass zumindest
der Hund seine Aufmerksamkeit in Anspruch nimmt und dadurch
er im Führen des Kfz abgelenkt wird. Tatsächlich erbrach sich der
Hund dann auch noch während der Fahrt, was dazu führte, dass
das Mädchen das Beifahrerfenster öffnete und den Kopf des
Hundes zum Fenster hinaushielt, während der Angeklagte seine
Fahrt fortsetzte. Spätestens dadurch hat er gezeigt, dass er in
dieser - durch die so verursachte Ablenkung - auch für andere
Verkehrsteilnehmer nicht ungefährlichen Situation die Sicherheit
des Straßenverkehrs nicht mehr ausreichend bei seiner Fahrweise
berücksichtigt hat. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende
Fall auch vom Sachverhalt der Entscheidung des
4. Strafsenats vom 21.06.2005 (4 StR 28/05); dort hatte der
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Angeklagte das Tatopfer unter Anwendung einer List mit seinem
Fahrzeug an einen entlegenen Ort verbracht, so dass - im Gegensatz
zum vorliegenden Fall - nicht mit einer Gegenwehr und
einer damit verbundenen Ablenkung der Aufmerksamkeit des
Fahrers zu rechnen war.
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