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BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - 2 StR 47/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 2.4.2003 - 2 StR 47/03
2 StR 47/03
   
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2003
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2002 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. 8

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Sie führt mit der Sachrüge jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen hat.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der 38-jährige Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Betäubungsmittel und seit 1995 regelmäßig, von einer Haftzeit unterbrochen, auch Heroin konsumiert. Zur Tatzeit belief sich sein regelmäßiger Heroinkonsum auf ein bis zwei Gramm täglich. Auf dieser Grundlage ist das Landgericht vom Bestehen einer Abhängigkeit ausgegangen. Es hat jedoch angenommen, die beiden abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit Heroin (7,49 g und 27,95 g Heroinhydrochlorid) stünden nicht in einem
symptomatischen Zusammenhang mit der Heroinabhängigkeit, da er die von ihm besorgten Mengen nicht zum Eigenkonsum nutzen, sondern gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Die Kosten für seinen Eigenkonsum habe er von seinem monatlichen Gehalt von 800,00 Euro und gelegentlichen Zuwendungen seiner Eltern bestritten; er habe wegen seiner Drogensucht zu keinem Zeitpunkt unter Geldmangel gelitten.
2. Hierauf konnte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Ablehnung einer Maßregelanordnung - überdies ohne Zuziehung eines Sachverständigen - nicht gestützt werden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe stets über hinreichende legal erworbene Geldmittel zum Heroinerwerb verfügt, war ersichtlich im Zusammenhang damit zu sehen, daß er die abgeurteilten Taten und damit namentlich eine Gewinnerzielungsabsicht bestritten hat; dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei für unglaubhaft gehalten. Sein im Betrieb seiner Eltern erzieltes Arbeitseinkommen von 800,00 Euro konnte ersichtlich nicht ausreichen, um neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten den hohen Heroinkonsum des Angeklagten zu finanzieren; daß die "gelegentlich" darüber hinausgehenden Zuwendungen seiner Eltern eine solche Höhe erreichten, liegt nicht nahe.
Soweit das Landgericht hervorhebt, es sei dem Angeklagten nicht darum gegangen, die von ihm besorgten Mengen zum Eigenkonsum zu nutzen (UA S. 25), schöpft auch dies die Feststellungen nicht aus. Ein für die Anordnung nach § 64 StGB hinreichender symptomatischer Zusammenhang setzt nicht voraus, daß die Beschaffung von Betäubungsmitteln allein dem Eigenkonsum dient, denn dann schiede das Handeltreiben regelmäßig als Symptomtat aus. Die beim Angeklagten sichergestellten Portionierungs- und Verpackungsutensilien belegen, daß er sich nicht darauf beschränkte, die den beiden abgeurteilten Fällen zugrunde liegenden Heroinmengen zu "besorgen" und gewinnbringend weiterzuveräußern. Die Annahme, daß ein selbst betäubungsmittelabhängiger Zwischenhändler seine Handelstätigkeit zumindest auch zu dem Zweck durchführt, seinen eigenen Konsum zu finanzieren, drängt sich nach der Lebenserfahrung auf.
Anhaltspunkte dafür, einer Maßregelanordnung stehe das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht entgegen, ergeben sich aus dem Urteil nicht.
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist daher neu zu befinden. Der Senat kann hier ausschließen, daß die Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe bei Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wären.
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