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BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 423/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - 3 StR 423/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 423/04  

 vom
2. Dezember 2004  
in der Strafsache
gegen
 

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und  nach  Anhörung  des  Beschwerdeführers  am  2. Dezember  2004  einstimmig  be-
schlossen:

Die  Revision  des  Angeklagten  gegen  das  Urteil  des  Landgerichts  
Mönchengladbach  vom 31. August  2004 wird als  unbegründet  verwor-
fen,  da die  Nachprüfung  des  Urteils auf Grund der  Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler  zum  Nachteil  des  Angeklagten ergeben  hat;
jedoch  entfällt  bei  der  Festsetzung  der  Sperrfrist die  Formulierung  "ab
Rechtskraft des  Urteils" - vgl. § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB (§ 349  Abs. 2
StPO) .
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf                                        Winkler                               Pfister
                             von Lienen                                            Hubert

 

 



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