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BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 3 StR 141/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - 3 StR 141/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 141/05
vom
2.06.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.;
hier: Revision des Angeklagten K.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juni
2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a, § 357 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des
Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2004
a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß
er statt des Bandendiebstahls in zwei Fällen des Bandendiebstahls
und des versuchten Bandendiebstahls schuldig
ist,
b) soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, im Schuldspruch
dahin geändert, daß er statt des Bandendiebstahls in
vier Fällen des Bandendiebstahls in drei Fällen sowie des
versuchten Bandendiebstahls schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
- 3 -
Gründe:
Der Schuldspruch war für den Angeklagten K. und gemäß § 357
StPO für den nicht revidierenden Mitangeklagten H. mit Blick auf Fall
II. 10. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern; in diesem Fall haben sich
die Angeklagten entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht
des vollendeten, sondern des versuchten Bandendiebstahls schuldig gemacht.
Sie wollten sich jeweils nicht das alsbald weggeworfene Behältnis, sondern nur
"den verwertbaren Teil des Inhalts, insbesondere Bargeld" (UA S. 23), den sie
nicht vorfanden, aneignen (vgl. zur Rspr. in solchen Fällen BGHR StGB § 249
Abs. 1 Zueignungsabsicht 4).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bei beiden Angeklagten bleibt trotz Änderung des Schuldspruchs die jeweils
im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO angemessene Einzelstrafe bestehen,
da die eher zufällige Nichtvollendung des Delikts unter den hier gegebenen
Umständen keinen Anlaß zu einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23,
- 4 -
49 StGB gibt und den Unrechts- und Schuldgehalt der gegen ein 60jähriges
Opfer gerichteten, von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Tat, zumal
mit Blick auf die gesamte Tatserie nicht wesentlich berührt.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert



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