Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 3 StR 164/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - 3 StR 164/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 164/05
vom
2.06.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.;
hier: Revision des Angeklagten J.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.06.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des
Landgerichts Lübeck vom 3.02.2005 im Schuldspruch
- auch soweit es den Angeklagten A. betrifft - dahin berichtigt,
daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme
entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Berichtigung des
Schuldspruchs dahin, daß die Verurteilung wegen Geiselnahme entfällt. Zwischen
erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht Gesetzeskonkurrenz,
wenn - wie hier - die Geiselnahme allein dem Zweck dient, durch
die Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen (vgl.
BGHSt 25, 386). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 3 -
Der Wegfall der Verurteilung wegen Geiselnahme berührt den Strafausspruch
nicht. Der Schuldgehalt der Tat wird hier von der anderen rechtlichen
Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt.
Dadurch, daß das Landgericht eine Strafbarkeit wegen eines weiteren
erpresserischen Menschenraubs - Geschehnisse in der Bank - nicht geprüft
hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die Änderung des Schuldspruchs war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten
A. , dessen Revision der Senat als unzulässig verworfen
hat, zu erstrecken.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de