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BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 2.11.2005 - 3 StR 371/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 371/05
vom
2.11.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.11.2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25.05.2005 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:
1. Der Angeklagte wird wegen Betruges in 62 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2. Dem Angeklagten wird jegliche berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen für die Dauer von drei Jahren verboten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Verfahrensrügen sind nicht in der von § 345 Abs. 2 StPO geforderten Form erhoben, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat. Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder ei-
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nem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Das Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO ist nur gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ 2000, 211; BVerfGE 64, 135, 152; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 345 Rdn. 15 f. m. w. N.). Dabei hat er die Begründung grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken. Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift vom 8.08.2005 mit Ausnahme des ersichtlich vom Verteidiger selbst verfassten Deckblattes (Bl. 1) nicht.
Die übrige Revisionsbegründungsschrift von Blatt 2 bis Blatt 103 ist vom Angeklagten selbst gefertigt und von seinem Verteidiger lediglich unterzeichnet worden. Dies hat die Verteidigung im Erwiderungsschriftsatz vom 13.10.2005 auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie die Auffassung vertritt, es genüge, wenn der Rechtsanwalt eine vom Angeklagten stammende Schrift durch seine Unterschrift decke, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung darf sich die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht in der bloßen Beurkundung erschöpfen, vielmehr ist eine gestaltende Mitwirkung erforderlich. Dadurch sollen die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Zugleich soll sichergestellt werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter nicht an Formfehlern und sonstigen Mängeln scheitern (BGHSt 25, 272; BVerfGE 64, 135, 152). Dieses Anliegen der gesetzlichen Formvorschrift wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass gelegentlich auch von Rechtsanwälten verfasste Revisionsbegründungsschriften diesen Vorgaben nicht genügen (vgl. Hanack in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 345 Rdn. 16).
Zweifel an der Mitgestaltung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt ergeben sich hier insbesondere daraus, dass gravierende Mängel der Revi- sionsbegründungsschrift unkorrigiert geblieben sind, wie die grob mangelhafte
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Ausführung der Aufklärungsrüge und eine ins Auge springende Widersprüchlichkeit des Vorbringens: Der Angeklagte wiederholt einerseits die Einwendungen aus dem Eröffnungsverfahren, die aus seiner Sicht einen Abbruch der Hauptverhandlung bedingt hätten und trägt andererseits im Zusammenhang mit der Schilderung einer Verständigung über das Verfahren vor, dass er ein Geständnis im Sinne der Anklage abgelegt, um ein sofortiges Urteil gebeten und erklärt habe, dass er die im Eröffnungsverfahren erhobenen Einwände nicht aufrechterhalte.
3. Der Senat hat die Urteilsformel neu gefasst, da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle ("gewerbsmäßig") nicht aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Ferner hat er das Berufsverbot neu formuliert, da durch die Umschreibung "für den Berufszweig Versicherungskaufmann" die beabsichtigte Untersagung einer künftigen beruflichen Tätigkeit in der Vermittlung von Versicherungsverträgen missverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Sie könnte dahin verstanden werden, dass dem Angeklagten - was nicht gewollt ist - nur die Betätigung als Versicherungskaufmann verboten wird. Das würde ihn nicht treffen, weil er nach den Feststellungen keine Ausbildung als Versicherungskaufmann
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durchlaufen hat. Im Übrigen umfasst dieser Ausbildungsberuf über die Vermittlung von Versicherungen hinaus noch zahlreiche andere berufliche Tätigkeiten, etwa im Innendienst von Versicherungsgesellschaften, die ersichtlich nicht untersagt werden sollten.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert



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