BGH,
Beschl. v. 20.2.2008 - 5 StR 628/07
5 StR 628/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20.2.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.2.2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Neuruppin vom 11. September 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, davon ausgenommen
sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Insoweit wird die
Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem
unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der
Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Das
weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Die Annahme eines Körperverletzungsvorsatzes durch das
Landgericht begegnet durchgreifenden Bedenken.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte aus
seinem Fenster auf den Betonweg vor seinem Haus. Dabei wurde der Ge-
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schädigte S. von einer Absplitterung des Projektils oder des
Bodenmaterials getroffen und erlitt hierdurch eine leichte Risswunde
über dem Auge.
Das Landgericht geht von einem bedingten Verletzungsvorsatz aus. Der
Angeklagte habe gewusst, dass der Schuss hätte abprallen und
umstehende Personen verletzen können. Damit schließt
die Strafkammer bei der Prüfung der subjektiven Tatseite
jedoch nicht das Vorliegen einer lediglich bewussten
Fahrlässigkeit aus. Der Angeklagte könnte
nämlich den Taterfolg dann nicht billigend in Kauf genommen
haben, wenn er darauf vertraut hat, dass der tatbestandliche Erfolg
nicht eintritt (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Zu einer Erörterung
einer bloß fahrlässigen Tatbegehung hätte
Anlass bestanden, weil der Angeklagte gerade keine Person treffen
wollte und er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand, die
eine zutreffende Bewertung des Gefährdungspotentials der
Schussabgabe möglicherweise erschwert hat. Die Frage des
Körperverletzungsvorsatzes bedarf deshalb neuer
tatrichterlicher Prüfung, was durch die allgemeine Strafkammer
zu erfolgen hat.
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Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher
Körperverletzung macht auch die Aufhebung der Verurteilung
wegen des tateinheitlich hierzu stehenden Waffendelikts erforderlich,
obwohl diesbezüglich an sich kein Rechtsfehler vorliegt.
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Die objektiven Tatumstände sind von dem Rechtsfehler nicht
betroffen und können aufrechterhalten bleiben, § 353
Abs. 2 StPO.
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Gerhardt Raum Brause
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