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BGH, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 20.7.2004 - 1 StR 145/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 145/04
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allg.) vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge nach § 250
Satz 1 StPO:
Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises
sein. Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhebung
über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel
dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß
§ 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Unmittelbarkeit ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des
§ 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines
Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur
durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren
ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. bei der maschinellen
Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl.
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BGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandaufzeichnungen
(vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken
(vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). Dasselbe
gilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das
Ergebnis einer Atemalkoholmessung. Hier ging es allein um das
Ergebnis des Tests, also nur um diesen Teil des Urkundeninhalts,
den das Landgericht verwertet hat. Der Bediener des Testgerätes
hat zwar auch das Meßergebnis wahrgenommen und könnte darüber
berichten. Jedoch handelt es sich bei der Durchführung eines
solchen Tests - wie bei den übrigen, oben genannten Beispielsfällen
- um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungsgemäß
keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit
befaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel
im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich
das Tatgericht mit der Verlesung der Urkunde begnügen darf, ist
eine Frage der Aufklärungspflicht. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit
des Zustandekommens eines Meßergebnisses, so könnten
im Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen
angezeigt sein. Der Beschwerdeführer beanstandet hier weder
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das Meßergebnis noch hat er eine Aufklärungsrüge erhoben. Er
hatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des Bedieners als
Zeugen nicht beantragt.
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