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BGH, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 3 StR 228/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 20.7.2004 - 3 StR 228/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 228/04
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Juli
2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 6. April 2004 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung,
schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne
Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkten Revision.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit
es sich gegen den Strafausspruch richtet. Das angefochtene Urteil weist
jedoch insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die
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Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) unterlassen hat.
Angesichts der Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu
übermäßigem Rauschmittelkonsum sowie einen symptomatischen Zusammenhang
zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen - die Überfälle des
seit vielen Jahren an Polytoxikomanie leidenden Angeklagten dienten der Erlangung
von Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln -, hätte der Tatrichter
prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht,
daß er auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn
die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Von ihr darf nicht, wie das
Landgericht anscheinend meint, abgesehen werden, weil eine Entscheidung
nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8).
Auch ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der erforderlichen
konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung (BVerfGE 91, 1 ff.) mangelt.
Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß
nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5).
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Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit
eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Strafausspruch wird hierdurch
nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung
gegen den Angeklagten niedrigere Strafen verhängt worden wären.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert



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