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BGH, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 3 StR 231/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 20.7.2004 - 3 StR 231/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 231/04
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen
großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
4. März 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn
im übrigen freigesprochen. Seine Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils, soweit er verurteilt ist; eines Eingehens auf die Verfahrensrüge
bedarf es deshalb nicht.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in mehreren von
ihm angemieteten (bzw. ausschließlich von ihm genutzten) Hallen eine - unter
anderem mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestattete - Kraftfahrzeugwerkstatt
betrieb und daß bei einer Durchsuchung der Hallen mehrere Personenkraftwagen,
ein Motorrad, Motoren und Autoradios gefunden wurden, die aus
neun verschiedenen Diebstahlstaten stammten. Zu näheren Feststellungen,
wie der Angeklagte in den Besitz der Gegenstände gelangt ist und zu welchem
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Zweck er ihn ausübte, hat sich die Strafkammer anscheinend nicht in der Lage
gesehen. Zur Schilderung der abgeurteilten Tathandlungen hat sie der Beschreibung
der Tatobjekte und der Darstellung der Diebstahlstaten, bei denen
sie entwendet wurden, folgende allgemeine Feststellung vorangestellt: "Der
Angeklagte hatte Kontakte zu Personen, die Kraftfahrzeuge entwendeten. Er
entschloss sich, fortlaufend diese Kontakte auszunutzen, um sich gestohlene
Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu beschaffen. ... Soweit erforderlich, baute er
Fahrzeuge um, 'schlachtete' sie aus oder veränderte sie, um deren ursprüngliche
Herkunft zu verschleiern. Solchermaßen bearbeitete Fahrzeuge oder Fahrzeugteile
waren bestimmt, entweder vom Angeklagten selbst mit hohen Gewinnen
veräußert zu werden, oder der Angeklagte verfügte eine Zeitlang zur
Durchführung der Veränderungsarbeiten über die Fahrzeuge, ließ sich diese
Arbeiten bezahlen und beabsichtigte, die Fahrzeuge oder Teile davon an Dritte
zu deren gewinnorientierter Weiterveräußerung zu übergeben" (UA S. 5).
2. Diese variantenreichen Feststellungen lassen Sachverhaltskonstellationen
als möglich erscheinen, bei denen sich der Angeklagte nicht - wie vom
Landgericht für alle neun Fällen angenommen - wegen vollendeter Hehlerei in
der Form des Sich-Verschaffens gestohlener Gegenstände schuldig gemacht
hat und deshalb ein Schuldspruch wegen vollendeter Hehlerei ausscheidet.
a) Ein Sich-Verschaffen (naheliegenderweise in der Form des gesetzlich
benannten Unterfalls des "Ankaufens") wäre gegeben, wenn der Angeklagte
die Sachen vom Vortäter in der Absicht erworben hätte, sie - ggf. nach Veränderungen
zur Verschleierung der Herkunft - selbst gewinnbringend weiterzuveräußern.
b) Soweit der Angeklagte über die gestohlenen Sachen aber - was nach
den Feststellungen gleichermaßen möglich ist - nur "eine Zeitlang zur Durch-
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führung von Veränderungsarbeiten verfügte", die er sich bezahlen lassen wollte,
liegt die Annahme eines tatbestandsmäßigen Sich-Verschaffens im Sinne
des § 259 Abs. 1 StGB eher fern. Diese Tatmodalität setzt voraus, daß der Täter
aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters einverständlich eine
eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt
mit der Folge, daß der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken
(vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 18 m. w. N.).
In Betracht kommen könnte bei diesem Sachverhalt aber - abhängig davon,
ob der Angeklagte im Interesse des Vortäters handelte oder, was nach
den Feststellungen ebenfalls möglich ist, eines Dritten, etwa eines hehlerischen
Erwerbers oder eines Absetzers oder Absatzhelfers - eine täterschaftliche
Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder eine Beihilfe zur Hehlerei des
Erwerbes (BGH StV 1984, 285) bzw. Absatzhelfers (BGH NStZ-RR 1999, 208)
oder sonstigen Dritten. Dabei ist für die Variante der Tätigkeit im Interesse des
Vortäters auch zu berücksichtigen, daß nicht jede Unterstützung, die diesem
nach dem Diebstahl im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, unter
den Hehlereitatbestand fällt. Je nach Lage kann es sich bei der Unterstützung
des Vortäters um bloße Hilfe bei der Vorbereitung eines künftigen Absatzes
handeln, die als solche nicht strafbar ist, oder um eine versuchte Absatzhilfe.
Die unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfstätigkeit erfüllt für sich allein
den Hehlereitatbestand nicht, wenn es - wie möglicherweise hier - zu Absatzbemühungen
überhaupt nicht gekommen ist (vgl. näher BGH NJW 1989,
1490).
3. Das angefochtene Urteil, das im übrigen auch hinsichtlich der Beweiswürdigung
zur ausschließlichen Nutzung der von dem Zeugen P. angemieteten
Halle Nr. 5 durch den Angeklagten (sowie zur Frage des gegen den
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Zeugen bestehenden Verdachts) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist, kann
danach keinen Bestand haben. Angesichts der bisherigen Feststellungen zur
Ausgestaltung des vom Angeklagten geführten Betriebs, zur Ausstattung seiner
Werkstatt, zu den unterschiedlichen Sachen, die bei der Durchsuchung als
Diebesgut sichergestellt wurden, sowie zu den an einigen Fahrzeugen bereits
vorgenommenen Veränderungen liegt es nicht fern, daß der neue Tatrichter
hinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten Feststellungen wird treffen
können, die weniger vage sind als die des angefochtenen Urteils und Varianten
ausschließen, bei denen der Angeklagte sich nicht wegen vollendeter Hehlerei
strafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
4. Das aufgehobene Urteil gibt im übrigen zu folgenden Hinweisen Anlaß:
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt die Darlegung der persönlichen Verhältnisse
des Angeklagten (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2004, 66; BGHR
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10).
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Bei einem der Hehlerei schuldigen Angeklagten läßt die strafschärfende
Erwägung, daß er sich "bewußt war, diese rechtswidrigen Vermögenszustände
aufrechtzuerhalten und damit eigene Geschäfte zu machen", einen Verstoß
gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert



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