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BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 251/10


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 20.7.2010 - 5 StR 251/10
5 StR 251/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Brause Sander Schneider
König Bellay



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