BGH,
Beschl. v. 21.4.2005 - 2 StR 454/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 454/04
vom
21.04.2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.04.2005 auf Antrag
des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 3. Juni 2004, soweit es den Angeklagten B.
betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte - unter
Freispruch im übrigen - der gewerbsmäßigen
Hehlerei
in acht Fällen schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch
über die Einzelfreiheitsstrafen für die
Fälle II 12-15,
23 und 24 sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei
in zwölf Fällen unter Einbeziehung von drei
Geldstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen. Mit
sei-
3 -
ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das
Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel
ersichtlichen Änderung des
Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im
übrigen ist
es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
8.03.2005 zutreffend ausgeführt:
"Die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehung durch das Landgericht
in den Fällen II 12-15 der Urteilsgründe erscheint
angesichts des Umstandes,
dass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen für die aus
Deutschland
überführten Fahrzeuge eine einheitliche Entlohnung in
Höhe von 8.000 USDollar
erhielt (UA S. 16), nicht unproblematisch.
Aufgrund der Vielzahl der Tathandlungen und ihrer Komplexität
ist eine
weitere Sachaufklärung, wie auch in den Fällen II 23
und 24, hinsichtlich der
Konkurrenzfrage im Falle einer Urteilsaufhebung und
Zurückverweisung nicht
zu erwarten. Zugunsten des Angeklagten ist daher von einer
tateinheitlichen
Begehung auszugehen. In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO kann
der Senat den Schuldspruch eigenständig ändern.
§ 265 StPO steht nicht entgegen.
Die Änderung der Konkurrenzverhältnisse muss jedoch
zu einer Aufhebung
der jeweiligen Einzelstrafen und auch des Gesamtstrafenausspruchs
führen.
Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen."
Wegen einer möglichen Zäsurwirkung der
Vorverurteilungen des Angeklagten
vom 27. September 2001 und 14. Februar 2002 verweist der Senat auf
- 4 -
die Erwägungen auf den Seiten 3/4 der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts
vom 30. November 2004.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck |