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BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - 4 StR 635/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 21.4.2010 - 4 StR 635/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 635/09
vom
21. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Juli 2009 dahin geändert
a) im Schuldspruch, dass der Angeklagte in den Fällen 7 sowie 9 bis 16 der Anklageschrift (Taten zum Nachteil der Deutschen Post AG) eines Betruges schuldig ist,
b) im Strafausspruch, dass er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe als Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Vortäuschens einer Straftat, wegen Siegelbruchs, wegen Urkundenfälschung sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt; im Übrigen hat es den Angeklagten
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freigesprochen. Es hat ferner seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. In den Fällen 7 sowie 9 bis 16 der Anklageschrift erwarb die Zeugin D. als Nutzungsberechtigte einer sog. Postcard der Deutschen Post AG in der Zeit vom 7. bis zum 16. September 2005 auf Weisung und für Rechnung des Angeklagten in neun verschiedenen Postfilialen Briefmarken und frankierte Briefumschläge im Wert von insgesamt 89.206,34 Euro, ohne dass der Angeklagte willens und in der Lage gewesen wäre, diese Waren zu bezahlen. Das Landgericht hat angenommen, die neun einzelnen Handlungen zum Nachteil der Deutschen Post AG stünden trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs und ungeachtet des Umstandes, dass ihre Vornahme auf einem generellen, im Einzelnen nicht näher spezifizierten Entschluss beruhten, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB, da die Täuschungshandlungen jeweils an verschiedenen Tagen in unterschiedlichen Filialen der Deutschen Post AG vorgenommen worden seien. Insoweit habe es jeweils eines neuen Tatentschlusses bedurft. Soweit diese rechtliche Würdigung des Konkurrenzverhältnisses den Tatbeitrag des Angeklagten betrifft, begegnet sie vor dem Hintergrund der dazu getroffenen Feststellungen durchgreifenden Bedenken.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB auf den eigenen Tatbeitrag des jeweiligen Täters an (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juni 1997 - 4 StR 60/97, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; Senatsurteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 65/01, wistra 2001, 378). Dieser bestand hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich in der Anweisung des Angeklagten an die Zeugin D. , in möglichst vielen Fällen für möglichst hohe Beträge Briefmarken und frankierte Umschläge unter Ausnutzung des durch die Postcard eingeräumten Kreditrahmens zu beschaffen. Einzelweisungen des Angeklagten an die Zeugin D. vor jedem der einzelnen Erwerbsvorgänge hat das Landgericht nicht festgestellt.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen können. Damit verbleibt es insoweit bei der Verurteilung wegen einer Tat des Betruges zu einer Strafe von einem Jahr sechs Monaten. Zwar führt die Änderung des Schuldspruchs zum Wegfall der vom Landgericht verhängten acht weiteren Einzelstrafen. Gleichwohl hat die vom Landgericht für angemessen erachtete Gesamtstrafe Bestand. Angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen und der Höhe der Einsatzstrafe kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass die Kammer bei zutreffender Annahme von einer Tat das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters geringer bewertet hätte.
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2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2010 Bezug.
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Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Solin-Stojanović Cierniak
ist in den Ruhestand getreten
und deshalb an der Unterschrift
gehindert
Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer



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