BGH,
Beschl. v. 21.2.2007 - 2 StR 586/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 586/06
vom
21.2.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 21.02.2007 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 24. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung
des Verfalls des Geldbetrags von 15.000 €. Insoweit
beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit in
drei rechtlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt hat, weil er im Januar 2006 bis zum 16. Januar 2006 zweimal
fünf bis zehn Kilogramm Cannabisprodukte und am 16. Januar
2006 insgesamt 10 kg Haschisch und 2,1 kg Marihuana zur
Veräußerung aus den Niederlanden nach Köln
transportiert hat, hat es zwar verkannt, dass drei
selbständige Taten (jeweils wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Betäubungs-
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mitteln in nicht geringen Mengen) vorgelegen haben. Der Senat kann
angesichts der jeweiligen Rauschgiftmengen hier jedoch
ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme von
Tateinheit und die Verhängung nur einer Strafe statt einer aus
drei Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt hat.
Zur Anordnung des Verfalls von 15.000 € hat der
Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007
folgendes ausgeführt:
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"Der Ausspruch von Wertverfall in Höhe von 15.000,- Euro kann
… mangels Grundlage in den Urteilsgründen keinen
Bestand haben. Zwar können bei der Anordnung von
Wertersatzverfall Umfang und Wert des Erlangten geschätzt
werden. Allerdings darf das Gericht in einem solchen Fall nicht
willkürlich und ohne ein Mindestmaß an zureichenden
Anhaltspunkten vorgehen; die notwendigen Einzelheiten müssen
vielmehr soweit geklärt sein, dass eine hinreichend sichere
Schätzungsgrundlage gegeben ist (BGH NStZ-RR 2001, 327).
Vorliegend beschränken sich die Ausführungen zum
Verfall auf die bloße Annahme eines in seiner Höhe
nicht weiter begründeten Gesamtverkaufserlöses von
45.000,- Euro, für den im Hinblick auf die Teilsumme von
15.000,- Euro der Verfall des Wertersatzes angeordnet wurde. Auf
welchen Grundlagen die Schätzung (§ 73 b StGB)
erfolgte, die zu den vom Gericht getroffenen Annahmen führten,
ist nicht angegeben. Nähere Darlegungen wären hier
umso mehr erforderlich gewesen, als die Verkaufserlöse
für die beiden Verkäufe von jeweils 5 kg Cannabis
nicht festgestellt werden konnten. Auch in welcher konkreten Weise sich
die Strafkammer mit § 73 c StGB auseinandergesetzt hat, kann
angesichts der fehlenden Angaben zu den finanziellen
Verhältnissen des Angeklagten, aber auch zur
Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Verlusts des Erlangten
nicht nachgeprüft werden. Eine Zurückverweisung und
erneute Verhandlung zur
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Frage des Verfalls erscheinen vom Aufwand her nicht angemessen. Es wird
deshalb ein Absehen von dieser Rechtsfolge beantragt."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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Bode Otten Fischer
Roggenbuck Appl |