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BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 5 StR 124/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 21.5.2008 - 5 StR 124/08
5 StR 124/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21.5.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.5.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs schuldig ist, und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 67 Fällen und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Annahme von 68 tatmehrheitlich begangenen Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte in den Einzelfällen jeweils einen eigenständigen, nur einen dieser Einzelfälle fördernden Tatbeitrag leistete. Vielmehr traten gegenüber den Geschädigten die vom Angeklagten und seinem Mittäter angeworbenen und angewiesenen Vertreter („Drücker“) auf. Der Senat vermag dem Urteil auch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Vertreter täglich anwies, welche potenziellen Anzeigekunden sie aufzusuchen hatten. Damit erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs. Sie sind damit als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.). Auch für eine anderweitige Aufteilung der Einzelfälle nach voneinander abgrenzbaren Tatkomplexen bieten die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt. Dies gilt auch bezogen auf die ohne deutliche zeitliche Zäsur nacheinander eingesetzten beiden Unternehmen. Insoweit sind auch von einer neuen Hauptverhandlung keine tragfähigen Feststellungen zu erwarten.
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Hingegen ist ausreichend belegt, dass sowohl die R. als auch die T. im Tatzeitraum von Oktober 2004 bis März 2006 nicht imstande waren, den geschuldeten Erfolg des Anzeigenauftrags zu erfüllen. Es bestand jeweils bei Abschluss der 68 Anzeigenverträge keine ausreichende Aussicht, dass die Bildbände, in denen die Anzeigen erscheinen sollten, in nennenswertem Umfang gedruckt werden konnten (vgl. UA S. 70 f.). Insbesondere ließen der Angeklagte und sein Mittäter die Anzeigekunden darüber täuschen, dass die Veröffentlichung „garantiert“ sei (UA S. 12). Tatsächlich bedurfte es auch der eigenen Einlassung des Angeklagten zufolge jedenfalls einer gewissen Anzahl vermittelter Anzeigenaufträge, um über ausreichend Kapital zur Drucklegung und Veröffentlichung zu verfügen. Damit war für die 68 Auftraggeber die Veröffentlichung ihrer Anzeigen
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nicht garantiert. Sie trugen - für sie nicht erkennbar - entgegen den Vertragsbedingungen das Risiko des Gelingens der Veröffentlichung, das sich letztendlich auch realisierte. Für ihre Zahlungen erhielten sie keine wirtschaftlich gleichwertige Leistung bzw. sahen sie sich in den Fällen, in denen es beim Eingehungsbetrug blieb, unberechtigt vorweg zu erfüllenden Zahlungsansprüchen ausgesetzt.
Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nach einem Hinweis wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Abänderung des Schuldspruchs auf Tateinheit geht über die vom Generalbundesanwalt beantragte Zusammenfassung mancher Taten nach Maßgabe identischer Abschlusstage hinaus. Bei der Berücksichtigung des Schuldumfangs wird auf die im Einzelfall 47 nicht eingetretene Vermögensgefährdung infolge einer schließlich nur erfolgten Vereinbarung einer Zug-um-Zug-Leistung Bedacht zu nehmen sein.
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2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt hier die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Angesichts eines insgesamt verursachten Schadens von rund 15.000 Euro und einer daneben angenommenen Vermögensgefährdung in Höhe von rund 5.000 Euro kann die bisherige Gesamtstrafe nicht als Strafe aufrecht erhalten bleiben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es für die neu vorzunehmende einheitliche Strafzu-
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messung nicht. Der neue Tatrichter wird die Sache angesichts der ihrerseits zu überprüfenden Haftsituation des Angeklagten mit besonderer Eile zu behandeln haben.
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