BGH,
Beschl. v. 21.5.2008 - 5 StR 124/08
5 StR 124/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21.5.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.5.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 7. September 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Betrugs schuldig ist, und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 67 Fällen
und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision
hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist
das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Die Annahme von 68 tatmehrheitlich begangenen Fällen
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte in den
Einzelfällen jeweils einen eigenständigen, nur einen
dieser Einzelfälle fördernden Tatbeitrag leistete.
Vielmehr traten gegenüber den Geschädigten die vom
Angeklagten und seinem Mittäter angeworbenen und angewiesenen
Vertreter („Drücker“) auf. Der Senat
vermag dem Urteil auch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht zu
entnehmen, dass der Angeklagte die Vertreter täglich anwies,
welche potenziellen Anzeigekunden sie aufzusuchen hatten. Damit
erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten im
Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten
Geschäftsbetriebs. Sie sind damit als uneigentliches
Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des §
52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343;
BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296
f.). Auch für eine anderweitige Aufteilung der
Einzelfälle nach voneinander abgrenzbaren Tatkomplexen bieten
die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt. Dies gilt auch bezogen auf
die ohne deutliche zeitliche Zäsur nacheinander eingesetzten
beiden Unternehmen. Insoweit sind auch von einer neuen Hauptverhandlung
keine tragfähigen Feststellungen zu erwarten.
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Hingegen ist ausreichend belegt, dass sowohl die R. als auch die T. im
Tatzeitraum von Oktober 2004 bis März 2006 nicht imstande
waren, den geschuldeten Erfolg des Anzeigenauftrags zu
erfüllen. Es bestand jeweils bei Abschluss der 68
Anzeigenverträge keine ausreichende Aussicht, dass die
Bildbände, in denen die Anzeigen erscheinen sollten, in
nennenswertem Umfang gedruckt werden konnten (vgl. UA S. 70 f.).
Insbesondere ließen der Angeklagte und sein Mittäter
die Anzeigekunden darüber täuschen, dass die
Veröffentlichung „garantiert“ sei (UA S.
12). Tatsächlich bedurfte es auch der eigenen Einlassung des
Angeklagten zufolge jedenfalls einer gewissen Anzahl vermittelter
Anzeigenaufträge, um über ausreichend Kapital zur
Drucklegung und Veröffentlichung zu verfügen. Damit
war für die 68 Auftraggeber die Veröffentlichung
ihrer Anzeigen
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nicht garantiert. Sie trugen - für sie nicht erkennbar -
entgegen den Vertragsbedingungen das Risiko des Gelingens der
Veröffentlichung, das sich letztendlich auch realisierte.
Für ihre Zahlungen erhielten sie keine wirtschaftlich
gleichwertige Leistung bzw. sahen sie sich in den Fällen, in
denen es beim Eingehungsbetrug blieb, unberechtigt vorweg zu
erfüllenden Zahlungsansprüchen ausgesetzt.
Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen die
Annahme von Tateinheit nach einem Hinweis wirksamer als geschehen
hätte verteidigen können. Die Abänderung des
Schuldspruchs auf Tateinheit geht über die vom
Generalbundesanwalt beantragte Zusammenfassung mancher Taten nach
Maßgabe identischer Abschlusstage hinaus. Bei der
Berücksichtigung des Schuldumfangs wird auf die im Einzelfall
47 nicht eingetretene Vermögensgefährdung infolge
einer schließlich nur erfolgten Vereinbarung einer
Zug-um-Zug-Leistung Bedacht zu nehmen sein.
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2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt
hier die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Angesichts eines
insgesamt verursachten Schadens von rund 15.000 Euro und einer daneben
angenommenen Vermögensgefährdung in Höhe von
rund 5.000 Euro kann die bisherige Gesamtstrafe nicht als Strafe
aufrecht erhalten bleiben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es
für die neu vorzunehmende einheitliche Strafzu-
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messung nicht. Der neue Tatrichter wird die Sache angesichts der
ihrerseits zu überprüfenden Haftsituation des
Angeklagten mit besonderer Eile zu behandeln haben.
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