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BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 5 StR 93/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 21.5.2008 - 5 StR 93/08
5 StR 93/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21.5.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.5.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Juli 2007 wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) das Verfahren im Fall IV. 2 der Urteilsgründe nach § 206a StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,
b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Subventionsbetrugs in neun Fällen sowie der Anstiftung zum Subventionsbetrug schuldig ist, und
c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in zehn Fällen und wegen Anstiftung zum Subventionsbetrug zu einer Gesamt-
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freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Tat im Fall IV. 2 der Urteilsgründe verjährt. Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erhält (vgl. BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Fischer, StGB 55. Aufl. § 264 Rdn. 38 m.w.N.). Dies war im Fall IV. 2 im Anschluss an den letzten Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1994. Mithin war bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 24. Februar 2006 bereits die absolute Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB verstrichen. Die anderen Taten waren hingegen erst nach Februar 1996 beendet. Die Verjährung wurde insoweit durch den Erlass des Haftbefehls vom 15. Dezember 2000 und die Anklageerhebung vom 20. September 2005 unterbrochen.
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2. Der Schuldspruch war wegen der Verfahrenseinstellung entsprechend zu ändern.
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3. Angesichts der deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe vermag der Senat hier nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung im Fall IV. 2 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Es kommt hinzu, dass das Landgericht Art und Ausmaß der angenommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, der es bislang durch die sogenannte Strafzumessungslösung Rechnung getragen hat (vgl. zum Abschlagsmodell BGH, Großer Senat GSSt 1/07 NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), nicht, wie geboten, bestimmt hat. Dies wird der neue Tatrichter - in Ergänzung der im Übrigen aufrechterhaltenen
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bisherigen Feststellungen - nachzuholen, bei erneuter Bemessung der Gesamtstrafe die schuldrelevante konkrete Belastung des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer zu beachten (vgl. dazu BGH aaO S. 865) und, wenn hiernach und unter Berücksichtigung des bislang gewährten Strafabschlags Anlass zu einer weitergehenden Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bestehen sollte, dieser durch eine Anrechnung auf die neue Gesamtstrafe Rechnung zu tragen haben. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wird auch zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang dem Angeklagten die unberechtigt erlangten Subventionszahlungen persönlich zugute kamen, ferner der Umstand, dass der Ablauf der Verjährungsfrist bezüglich der Fälle IV. 1 sowie IV. 3 bis IV. 5 der Urteilsgründe nur in geringem zeitlichen Abstand vor Eintritt der absoluten Verjährung unterbrochen wurde.
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4. Der neue Tatrichter darf der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe neue Feststellungen zugrunde legen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Die Sache wird angesichts der bisherigen Verfahrensdauer, der vollstreckten Untersuchungshaft und des besonders weiten Zurückliegens der Taten mit besonderer Eile zu behandeln sein.
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