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BGH, Beschluss vom 22. April 2002 - 5 StR 149/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.4.2002 - 5 StR 149/02
5 StR 149/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. April 2002 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. November 2001
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist und
b) im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt mit der Verfahrensrüge und der gegen den Schuldspruch gerichteten Sachrüge aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. März 2002 ausgeführten Gründen erfolglos, erzielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg.
Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl nicht geprüft, ob in einem ganz außergewöhnlichen Umfang schuldmindernde Umstände vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, die Tat - über die Beseitigung der Regelwirkung hinaus - als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 1. Halbsatz StGB zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 5 i.d.F. des 6. StrRG Strafrahmenwahl 1, 2, 3; StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG Strafrahmenwahl 13). Eine solche Prüfung hätte sich jedoch aufgedrängt im Hinblick auf die vorangegangenen Vertraulichkeiten und zunächst einvernehmliche sexuelle Stimulationen.
Solche Umstände sind als bedeutende Milderungsgründe zu werten (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 9).
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Umstände der Vortat und die Folgen eines möglichen Bewährungswiderrufs in dem gebotenen Umfang darzustellen (vgl. BGHR StPO § 267 Darstellung 1; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432).
Die vom Angeklagten begangene Tat war als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).
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