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BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 115/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.4.2004 - 3 StR 115/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 115/04
vom
22. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April
2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 24. November 2003 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe
von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge
gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen
ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die der Verurteilung zugrunde liegende Tat wurde im August 1999 und
damit vor einer anderweitigen Verurteilung des Angeklagten am 4. April 2000
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die nur zum Teil verbüßt ist,
begangen. Nach Aufdeckung der vorliegenden Tat konnte der Angeklagte in
den Niederlanden festgenommen werden. In der Auslieferungsbewilligung ist
die Zustimmung zu einer Gesamtstrafenbildung verweigert worden.
- 3 -
Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß die Bildung einer Gesamtstrafe
deshalb nicht möglich und ein Härteausgleich vorzunehmen ist. Die
Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu lassen jedoch nicht erkennen,
auf welche Weise dies geschehen ist. Der festgesetzten Strafe von zwölf Jahren
und sechs Monaten Freiheitsstrafe kann schon deswegen kein ausreichender
Härteausgleich zugrunde liegen, weil die Summe aus dieser Strafe und der
Gesamtstrafe von vier Jahren die in § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB normierte
Höchstgrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe übersteigt. Damit wird der Angeklagte
schlechter gestellt, als wenn eine Gesamtstrafenbildung erfolgt wäre.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat
nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von elf Jahren erkennen,
da dies zu der höchstmöglichen Summe der Strafen von 15 Jahren führen
würde, es jedoch dem Tatrichter überlassen werden muß, ob er nicht einen
noch weitergehenden Härteausgleich für angemessen hält. Daß dieser im Ergebnis
zu einer Freiheitsstrafe führen kann, die nicht mehr in angemessenem
Verhältnis zur Schwere der Tat zu stehen scheint, ist jedoch Folge der schwer
nachvollziehbaren Ablehnung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe
bei der Hinrichtung eines Drogenschuldners durch Steinigung.
- 4 -
Bei der Neufestsetzung der Strafe wird auch Gelegenheit bestehen, die
bislang unterlassene Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der im
Ausland erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2,
Abs. 1 StGB) zu treffen; diese Entscheidung muß in der Urteilsformel zum Ausdruck
kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert



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