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BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - 3 StR 42/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.4.2008 - 3 StR 42/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 42/08
vom
22.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.4.2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Entscheidungsformel wird dahin klargestellt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer



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