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BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 328/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 1 StR 328/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 328/01
vom
22. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Februar 2001 beschlossen:
1. Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Betrug zum Nachteil der Firma T. hinsichtlich eines Betrages von 29.926,78 DM (brutto: 34.415 DM; Rechnung vom 21. Juli 1997) und eines Betrages von 1.145,12 DM (brutto: 1.316,89 DM; Rechnung vom 27. Juli 1997) zur Last liegt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Soweit der Angeklagte wegen Bankrotts verurteilt worden ist, wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen; auch insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte des Betrugs in 45 Fällen, der vorsätzlichen verspäteten Konkursanmeldung und der Unterschlagung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und seine verbleibenden notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 47 Fällen, vorsätzlich verspäteter Konkursanmeldung, Bankrotts und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision führt zu einer vorläufigen Verfahrenseinstellung hinsichtlich zweier Vorwürfe des Betrugs und zum Freispruch vom Vorwurf des Bankrotts, bleibt aber im übrigen erfolglos.
1. Die Urteilsgründe ergeben nur 46 Fälle des Betrugs. Dies hängt mit den Feststellungen zu den Betrugstaten zum Nachteil der Firma T. zusammen:
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit bei dieser Firma insgesamt achtmal von dieser dann erbrachte Fuhrunternehmerleistungen in Auftrag gegeben hatte, wodurch dieser ein Gesamtschaden von netto 208.082,54 DM entstanden ist. Aufgeschlüsselt ist dies in sieben Fälle mit einem Gesamtschaden von (netto) 178.084,66 DM.
Von einer Differenz über 71,10 DM abgesehen, der nachzugehen der Senat keine Veranlassung sieht, erklärt sich all dies damit, daß die Strafkammer zwei Vorwürfe miteinander vermengt hat. Dem Angeklagten lag zur Last, er habe sowohl die am 21. Juli 1997 mit (netto) 29.926,78 DM in Rechnung gestellten Leistungen als auch die am 27. Juli 1997 mit (netto) 1.145,12 DM in Rechnung gestellten Leistungen bestellt. Die Strafkammer führt dagegen aus, der Angeklagte habe die am 21. Juli 1997 mit (netto) 1.145,12 DM in Rechnung gestellten Leistungen bestellt.
Die ausweislich des Urteilstenors abgeurteilte Zahl von 47 Betrugstaten entspricht in Verbindung mit den übrigen Feststellungen der Annahme von acht Betrugstaten zum Nachteil der Firma T. ; dementsprechend sprechen die Urteilsgründe nicht nur von acht Bestellungen, sondern es sind auch wegen der Taten zum Nachteil der Firma T. acht Einzelstrafen verhängt. Damit sind sämtliche acht Vorwürfe Gegenstand des Urteils, so daß dem Senat insoweit eine Sachentscheidung möglich ist (vgl. BGHR StPO § 352 Prüfung 1 m.w.Nachw.).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich der den Rechnungen vom 21. Juli 1997 und 27. Juli 1997 zugrundeliegenden Bestellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.
2. Der Verurteilung wegen Bankrotts liegt zu Grunde, daß der Angeklagte als Verantwortlicher der H. Th. Bau GmbH keine Bilanz für 1996 aufgestellt hat (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB).
Diese Verurteilung kann keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte wurde auch wegen vorsätzlich verspäteter Konkursanmeldung verurteilt, da die H. Th. Bau GmbH jedenfalls seit Ende 1995 aus "Mangel an Zahlungsmitteln" nicht in der Lage war, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, er aber erst im August 1997 einen Konkursantrag gestellt hatte.
Darüber hinaus stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, daß der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer S. , auf dessen Hilfe der Angeklagte bei der Bilanzerstellung ersichtlich angewiesen war und der auch frühere Bilanzen der Firma erstellt hatte, seine Arbeiten an der Bilanz 1996 nicht zuletzt deshalb abgebrochen hatte, weil seine Honorarforderungen nicht beglichen wurden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Verurteilung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB jedoch nicht in Betracht, wenn sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muß, jedoch die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann (vgl. nur BGH NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192, 193; w. Nachw. b. Achenbach NStZ 1998, 560, 562).
Da nicht erkennbar ist, daß noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine entsprechende Verurteilung zu tragen vermögen, spricht der Senat den Angeklagten insoweit frei (§ 354 Abs. 1 StPO).
3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils weder in den Schuldsprüchen noch hinsichtlich der Einzelstrafen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 23. Juli 2001, die auch durch die vom Angeklagten eingereichte Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.
4. Obwohl die Verfahrenseinstellung (oben 1.) und der Freispruch (oben 2.) zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen (6 Monate Freiheitsstrafe hinsichtlich des Betrugsschadens über 29.926,78 DM, 3 Monate Freiheitsstrafe hinsichtlich der unterlassenen Bilanzerstellung, 60 Tagessätze hinsichtlich des Betrugsschadens über 1.145,12 DM) führt, kann die (im übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzte) Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach Wegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen die Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sie sich nach Sachlage, insbesondere auch aus Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen, ohne weiteres rechtfertigt (vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m.w.Nachw.).
Dies ist hier der Fall; die Strafkammer hat die Gesamtfreiheitsstrafe aus 35 Einzelfreiheitsstrafen über insgesamt 17 Jahre und sieben Monate sowie 15 Einzelgeldstrafen über insgesamt 690 Tagessätze gebildet.
Ein Einfluß der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtfreiheitsstrafe ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
VRiBGH Dr. Schäfer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Nack Wahl
Schluckebier Schaal



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