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BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 StR 627/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - 1 StR 627/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 627/07
vom
22.1.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.1.2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. August 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2007 und im Hinblick auf die Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten K. vom 14.1.2008 bemerkt der Senat:
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 300.000,-- Euro weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass an dem von dem Angeklagten P. im Interesse aller Beteiligten entgegengenommenen Erlös des Handels mit Betäubungsmitteln alle drei Bandenmitglieder auch gemeinsame Verfügungsgewalt hatten (UA S. 82 f.). Somit konnte das Landgericht zutreffend eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (vgl. BVerfG StV 2004, 409) in Höhe des Verkaufserlöses gegenüber dem Angeklagten K. vornehmen. Ob eine solche Gesamtzurechnung auch möglich gewesen wäre, sofern die Strafkammer hätte eindeutig feststellen können, ob und welche
- 3 -
Anteile jedes einzelne Bandenmitglied konkret erhalten hat, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf



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