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BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 191/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.7.2009 - 2 StR 191/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 191/09
vom
22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Grundsätzlich muss nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen wer-
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den, so dass vom neuen Tatrichter weiterhin auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 25 und 45 jew. m.w.N.).
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt



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