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BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 StR 160/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.5.2006 - 5 StR 160/06
5 StR 160/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22.5.2006
in dem Sicherungsverfahren
gegen
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.05.2006
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sollte aufgrund altersbedingten Kräfteabbaus die Gefährlichkeit des Beschuldigten nachlassen oder sich die Möglichkeit seiner Verlegung in eine betreute Einrichtung mit dem für seine Behandlung erforderlichen strukturierten Rahmen ergeben, wird gemäß § 67d Abs. 2 StGB eine Aussetzung des Maßregelvollzugs nachhaltig zu prüfen sein.
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