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BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 StR 177/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.5.2006 - 5 StR 177/06
5 StR 177/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22.5.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.05.2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 3. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass das Rauschgift infolge der polizeilichen Observation sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unerörtert gelassen hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Dieser Rechtsfehler erfordert indes hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Prüfung, da die Festsetzung der Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten trotz dieses
- 3 -
Strafzumessungsfehlers bei den erheblichen persönlichen Strafschärfungsgründen angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
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