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BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.10.2002 - 1 StR 169/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 169/02
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Dr. K. gegen das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2001, soweit es ihn
betrifft, wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten im „Tatkomplex A“ zu
Recht wegen der bis zum 31. März 1998 begangenen Betrugstaten
nach dem zur Tatzeit geltenden § 263 Abs. 3 StGB aF verurteilt
(§ 2 Abs. 1 StGB). Es durfte bezüglich dieser Taten nicht von
dem milderen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB nF ausgehen.
Es hat im Rahmen des nach § 2 Abs. 3 StGB anzustellenden Gesamtvergleichs
mit Recht berücksichtigt, daß die nach dem
1. April 1998 begangenen Betrugstaten nach § 263 Abs. 5 StGB
nF zu bewerten waren, für die ein höherer Strafrahmen gilt.
Im „Tatkomplex B“ kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch
die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen zum Kapitalanlagebetrug
ins Versuchsstadium getreten waren, nachdem auf-
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grund der Werbeaktivitäten seitens der FTT bis zum 4. Februar
2000 bereits 87 Investoren gegenüber den Banken Anleiheorders
über 399.500.000 Euro abgegeben hatten (§§ 264a Abs. 1; 263
Abs. 5 nF, 22, 25 Abs. 2, 52 StGB).
Schäfer Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit



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