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BGH, Beschluss vom 22. September 2003 - 3 StR 332/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.9.2003 - 3 StR 332/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 332/03
vom
22.09.2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.09.2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 28. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer erscheinen nicht
unbedenklich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich
eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten,
wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46
Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich jedoch hier ersichtlich weder
auf die Strafrahmenwahl noch auf das Strafmaß zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt. Dies gilt ebenso für den vom Landgericht nicht
ausdrücklich erwähnten Aspekt der besonderen Haftempfindlichkeit des
Angeklagten.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert



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