BGH,
Beschl. v. 22.9.2009 - 3 StR 383/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 383/09
vom
22. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22. September 2009
gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2
StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009 im
Schuldspruch dahin abgeändert, dass im Fall II. 1 der
Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge entfällt,
c) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie im
Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der
Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen
und sachlichen Rechts.
1
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat
im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß
§ 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
2
Die Beschränkung erfolgt, weil Zweifel bestehen, ob auf den
vom Angeklagten, der nigerianischer Staatsangehöriger ist,
ausschließlich im Ausland ausgeübten Besitz an den
Betäubungsmitteln das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen nach den
Urteilsgründen nicht vor. Die Vorschrift des § 6 Nr.
5 StGB, nach der für den unbefugten Vertrieb von
Betäubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deren Besitz (vgl. BGH StV
1984, 286). Gegen diese Rechtsprechung bestehen in einem Fall wie hier,
in dem der Besitz an Betäubungsmitteln mit dessen Vertrieb in
Tateinheit steht, durchaus Bedenken, denen der Senat infolge der
Beschränkung der Verfolgung aber nicht weiter nachgehen muss.
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Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die
Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe und der
Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die
Überprüfung des Ur-
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teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich im
Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
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