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BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - 3 StR 383/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.9.2009 - 3 StR 383/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 383/09
vom
22. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt,
c) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
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Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
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Die Beschränkung erfolgt, weil Zweifel bestehen, ob auf den vom Angeklagten, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, ausschließlich im Ausland ausgeübten Besitz an den Betäubungsmitteln das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen nach den Urteilsgründen nicht vor. Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB, nach der für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deren Besitz (vgl. BGH StV 1984, 286). Gegen diese Rechtsprechung bestehen in einem Fall wie hier, in dem der Besitz an Betäubungsmitteln mit dessen Vertrieb in Tateinheit steht, durchaus Bedenken, denen der Senat infolge der Beschränkung der Verfolgung aber nicht weiter nachgehen muss.
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Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Überprüfung des Ur-
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teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich im
Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker



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