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BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 3 StR 15/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.2.2000 - 3 StR 15/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 15/00
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 23. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. September 1999 mit den Feststellungen aufgehoben; von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, zum Tatvorsatz und zum Nachtatverhalten, die bestehen bleiben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat mit der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens im Umfang der Entscheidungsformel Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte ca. am 20. oder 21. Januar 1999, jedenfalls vor dem 24. Januar 1999, den mit ihm gut bekannten S. in seiner Wohnung in der A. straße in D. . . Dabei benutzte er unter anderem einen Zimmermannshammer. Die Leiche beseitigte er dadurch, daß er sie mit einer Handsäge zerteilte, die Leichenteile in Müllsäcke verpackte und an mehreren Stellen in der Nähe von K. versteckte. Er trennte das rechte Bein in Höhe des oberen Oberschenkelknochens und den linken Arm im Bereich des Oberarms vom Körper. Da er mit der Säge den starken Oberschenkelknochen nicht durchtrennen konnte, brach er diesen durch große Krafteinwirkung ab. Ein Motiv für die Tat und Einzelheiten der Tatausführung konnte die Schwurgerichtskammer nicht feststellen.
Der Angeklagte bestreitet die Tat. In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung folgenden Beweisantrag gestellt:
"In der Strafsache gegen J. beantragt die Verteidigung für den Fall, daß das Gericht davon ausgehen sollte, Herr J. habe den S. getötet, an dessen Tötung mitgewirkt und alsdann die Leiche mittels einer Metallsäge zerstückelt - mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten - die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachens zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten im Zustand und aufgrund einer krankhaften seelischen Störung bzw. schweren anderen seelischen Abartigkeit begangen hat, die seine Fähigkeit, sein Handeln aus Einsicht in das Unerlaubte zu steuern, aufgehoben hat, und die anschließende Erstattung des Gutachtens in der mündlichen Hauptverhandlung. Als Gutachter schlage ich vor, Herrn Prof. Dr. L. .
Begründung:
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen ergibt sich vorliegend schon aus den Besonderheiten der Tat - Tötung und Zerstückelung -, so sie dem Angeklagten zugerechnet werden kann. In der zur Frage der Leichenzerstückelung und Leichenbeseitigung veröffentlichten Literatur werden Täter, die alsdann als zur Leichenzerstückelung fähig sind, ausnahmslos als psychisch abnorme Persönlichkeiten charakterisiert, bei denen schwere Neurosen bzw. Schizophrenie festgestellt wurden.
Mustert man die zahlreichen, seit Beginn der Hauptverhandlung zu den Akten gereichten handschriftlichen Erklärungen des Angeklagten, in denen er u.a. zu seinen Ideen und Vorstellungen von den Ereignissen ausführt, so läßt dies den Verdacht zu, es habe sich bei dem Angeklagten eine stärkere, bisher latent gebliebene seelische Gestörtheit oder Schizophrenie manifestiert. Man kann zu der Auffassung gelangen, der Angeklagte glaube, daß anderen seine innersten Gedanken, Gefühle und Handlungen bekannt seien. Man kann zu der Auffassung gelangen, der Angeklagte messe alltäglichen Situationen eine besondere, bedrohliche Bedeutung zu. Man kann zu der Auffassung gelangen, der Angeklagte, dessen Interessenverlust am Erscheinungsbild seiner Wohnung evident geworden ist, rücke nebensächliche und unwichtige Dinge in den Vordergrund an Stelle wichtiger und situationsentsprechender Elemente. Man kann zu der Auffassung gelangen, in den schriftlichen Erklärungen des Angeklagten dokumentiere sich ein vages, schiefes und verschwommenes Denken bei Brüchen und Einschiebungen in den Gedankenfluß.
Nicht unbeachtet bleiben sollte schließlich das doch schon recht hohe Alter des Angeklagten."
Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag zurückgeweisen, weil aufgrund der Biographie und des persönlichen Eindrucks der Kammer vom Angeklagten sowie dessen Einlassung, keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer psychischen Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit bestehen.
2. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die unter Beweis gestellte Tatsache, der Angeklagte habe die Straftat im Zustand einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit begangen, die seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben habe, ist nicht auf das Geratewohl behauptet worden. Wegen der im Beweisantrag im einzelnen dargestellten Besonderheiten der Tatbegehung und der Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten, auf die der Inhalt seiner Schreiben hindeutet, vor allem aber wegen der Leichenzerstückelung, liegen Anzeichen vor, die Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten aufkommen lassen. Als Täter, die zu einer Leichenzerstückelung fähig sind, kommen u.a. psychisch abnorme Personen mit schweren Neurosen oder Schizophrene in Betracht. Denkbar sind auch psychisch abnorme Erlebnisphasen mit sthenisch gefärbter Durchhaltereaktion (vgl. Joachim in Balduin Forster, Praxis der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen, 1986, 236 ff., 238). Unter diesen Umständen konnte das Landgericht nicht von der beantragten Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen absehen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 76 m.w.Nachw.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 29). Eine eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten liegt fern (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 300, 305 m.w.Nachw.) Ob bei dem Angeklagten eine psychische Erkrankung tatsächlich vorliegt und in welchem Maße sie gegebenenfalls die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt hat, vermag nur ein Sachverständiger mit einem medizinischen Spezialwissen anhand des konkreten Falles zuverlässig zu beurteilen.
3. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil sowohl im Schuldspruch als auch im Strafausspruch beruhen. Der Senat kann auch eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht sicher ausschließen. Durch die unterlassene Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen werden die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, zum Tatvorsatz und zum Nachttatverhalten nicht betroffen, so daß sie bestehen bleiben können.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten ergeben oder nicht ausschließen lassen, kann von einem natürlichen Vorsatz ausgegangen werden (BGHR StGB § 63 Tat 1 und 2; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 63 Rdn. 2 a). Im Falle einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit käme auch seine Unterbringung in einem psych-
iatrischen Krankenhaus in Betracht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen



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