Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 StR 101/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - 2 StR 101/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 101/04
vom
23. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2004 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 4. November 2003 wird als unbegründet verworfen.
2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird nach § 250
Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 a die Angabe "und 3 b" gestrichen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs
in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher
Körperverletzung und mit Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe
von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen
eingelegte Revision ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachrüge erweist sich im
Ergebnis als unbegründet. Insoweit ist nur folgendes auszuführen:
a) Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer
Erpressung - neben § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a - auch auf § 250
- 3 -
Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB gestützt. Insoweit rügt die Revision zutreffend, daß
die Voraussetzungen jedenfalls des subjektiven Tatbestands nicht hinreichend
festgestellt sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts und seinen Erwägungen
zur Beweiswürdigung steht nicht fest, ob das subdurale Hämatom, welches
zu schweren Folgeschäden bei dem Nebenkläger führte, durch die ihm
bei der Tat zugefügten Schläge gegen den Kopf verursacht wurde oder ob der
Nebenkläger sich diese Verletzung zuzog, als er einen Tag später, aus der
Bewußtlosigkeit erwacht, aus dem Fenster seiner im Erdgeschoß liegenden
Wohnung stürzte und mit dem Kopf auf dem Bordstein aufschlug. Das Landgericht
hat dieses Problem übersehen; aus den Darlegungen UA S. 25/26 ergibt
sich nur, daß die verschiedenen Verletzungen des Nebenklägers nicht allesamt
durch den Sturz entstanden sein können, daß das Hämatom nicht (allein) auf
seinen chronischen Alkoholmißbrauch zurückzuführen ist und daß es wahrscheinlich
durch stumpfe Gewalteinwirkung auf den Hinterkopf verursacht wurde.
Für die Frage, ob diese Gewalteinwirkung Folge der von den Tätern ausgeführten
Schläge oder des späteren Sturzes des Opfers war, ergibt sich hieraus
nichts. Anders als der Generalbundesanwalt meint der Senat nicht, der vom
Sachverständigen verwendete und vom Landgericht wiedergegebene Begriff
der "Gewalteinwirkung" sei ohne weiteres so zu verstehen, daß damit die
Schläge gemeint seien. Die Urteilsgründe enthalten hierfür keinen Hinweis;
insbesondere ist auch nicht dargelegt, auf welche Weise der Sachverständige
dies festgestellt haben könnte. Da sich nach den Feststellungen am Hinterkopf
des Nebenklägers "eine klaffende Platzwunde" fand, die Schläge des Angeklagten
jedoch nicht mit Werkzeugen ausgeführt wurden, liegt vielmehr die Annahme
nicht fern, die schwere Kopfverletzung sei durch das Aufschlagen auf
dem Bordstein entstanden. Das Landgericht hätte daher mangels weiterer Anhaltspunkte
seinem Urteil diese Möglichkeit zugrunde legen müssen.
- 4 -
b) Die Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB wird daher
von den Feststellungen nicht getragen. Die hierfür erforderliche konkrete Todesgefahr
ist kein Erfolg im Sinne von § 18 StGB (vgl. auch BGHSt 26, 175,
180 f. [zu § 113 Abs. 2 Nr. 2]; BGH NJW 1999, 3131; Tröndle/Fischer, StGB
52. Aufl. § 18 Rdn. 2; § 250 Rdn. 5, 10 m.w.N.); eine nur fahrlässige Verursachung
reicht daher nicht aus.
2. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB ist davon nicht berührt, da schon die massiven Schläge gegen
den Kopf des Tatopfers eine hierfür ausreichende Gefährdung verursachten.
Da eine konkrete Gefährdung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht vorausgesetzt
ist, bestehen insoweit auch am Vorsatz des Angeklagten keine Zweifel.
Dagegen kann ihm ein Vorsatz hinsichtlich der - möglicherweise - erst durch
den Sturz verursachten konkreten Lebensgefährdung nicht vorgeworfen werden.
Die Verurteilung auch wegen einer Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b
muß daher entfallen.
Auf den Schuldspruch hat dies keine Auswirkungen, da die Verurteilung
zutreffend auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a gestützt ist.
3. Entgegen der Ansicht der Revision hat auch der Strafausspruch Bestand.
Zwar hat das Landgericht die infolge der Kopfverletzung entstandenen
schweren Folgen bei der Strafzumessung "ganz gewichtig" gegen den Angeklagten
berücksichtigt (UA S. 50). Das ist jedoch nicht von vornherein fehlerhaft.
Eine straferschwerende Zurechnung aufgrund fahrlässiger Verursachung
war hier jedenfalls zulässig, denn es war für den Angeklagten ohne weiteres
vorhersehbar und vermeidbar, daß der Nebenkläger im mittelbaren Zusammenhang
mit den ihm zugefügten schweren Mißhandlungen auf der Grundlage
seines offenkundig schlechten Allgemeinzustands weitere Schäden erleiden
- 5 -
konnte; daß er nach dem Aufwachen aus der Bewußtlosigkeit stürzen und sich
schwer verletzen könnte, lag ersichtlich nicht außerhalb des Vorhersehbaren.
Eine strafschärfende Berücksichtigung der Folgen war daher sowohl im
Hinblick auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als auch im Hinblick auf § 250 Abs. 2
Nr. 3 Buchst. a StGB zulässig. Da die Strafe dem Strafrahmen des § 239 a
Abs. 1 StGB entnommen wurde und zusätzlich mehrere Tatvarianten des § 250
Abs. 2 StGB sowie des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht sind, kann der Senat
hier ausschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu
einer milderen Strafe gelangt wäre.
4. Die Liste der angewendeten Vorschriften war entsprechend der Sachlage
zu berichtigen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de