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BGH, Beschluss vom 23. März 2010 - 4 ARs 3/10


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.3.2010 - 4 ARs 3/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 ARs 3/10
vom
23. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2010 beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe:
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
1
Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.
2
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
3
Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an und gibt eigene, möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung auf.
4
- 3 -
Er gibt jedoch zu bedenken, ob es zur Vermeidung von Missverständnissen nicht angezeigt sein könnte, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie folgt zu fassen:
5
Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hat nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke



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